Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 937 OR vom 2025

Art. 937 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 937 Prüfungspflicht

Die Handelsregisterbehörden prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, insbesondere ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 937 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY170030Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Beruf; Berufung; Beklagten; Parteien; Unterhalt; Kläger; Klägers; Fahrzeug; Unterhalts; Porsche; Betrag; Scheidungsverfahren; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Höhe; Recht; Berufungsverfahren; Massnahmen; Scheidungsverfahrens; Dispositivziffer; Lebensstandard; Entscheid; Wohnung; Liegenschaft; Zusammenleben; Gericht
SZBEK 2021 27KonkurseröffnungKonkurs; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Kantons; Kantonsgericht; Betreibung; Zahlung; Auflösung; Kantonsgerichts; Konkurseröffnung; Höfe; KG-act; Konkursamt; Handelsregister; Beschwerdeverfahren; Dispositiv; Verfügung; Forderung; Parteien; Kantonsgerichtskasse; Deckung; Beschwerdeverfahrens; Bilanz; Schuld; Gläubiger; Rechtsanwalt; Vi-act
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2008.00140Handelsregisterrecht: GebührenauflageHandelsregister; Handelsregisteramt; Löschung; Einzelfirma; Justiz; Anmeldung; HRegV; Justizdirektion; Verfügung; Verfahren; HRegGebV; Recht; Aufsichtsbehörde; Gebühren; Tatsache; Geschäft; Ordnungsbusse; Regierungsrat; Verwaltungsgericht; Kammer; Rechnung; Amtes; Hinweis; Eintragung; Verfahrens; Zustimmung; Verfahrenskosten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 Ib 11Art. 937 und Art. 944 OR, Art. 59 Abs. 1 HRegV; Eintragung ins Handelsregister, Grundsatz der Firmenwahrheit. Ist eine bestehende Geschäftsfirma im Handelsregister ganz oder teilweise auf einen anderen Namen zu übertragen, so bedarf es eines Rechtsgrundes, der sich aus einer Parteivereinbarung oder aus einem vollstreckbaren Urteil ergibt (E. 2 und 3). Der Registerführer darf die Übertragung nicht schon gestützt auf eine geänderte Sachlage vornehmen (E. 4). épouse; Barthalos; éposé; Entreprise; était; étend; Inscription; Folichonnerie; éjà; érant; Maïdick; Folichonnerie; Peppermint; Primerose; Denis; époux; écision; édéral; ément; Effet; être; été; Genève; Barthalos; ésentation; Enseigne; Bourg-de-Four; établi; Tribunal; Autorité

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MartiBasler 5.A.2016
KüngBerner 2001