OR Art. 931 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 931 OR from 2025

Art. 931 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 931 Obligation to register and voluntary registration 1. Sole proprietorships and branch offices

1 A natural person who operates a business that in the most recent financial year achieved revenues of at least 100 000 francs must have their sole proprietorships entered in the commercial register at the place of foundation. Exempted from this obligation are members of the liberal professions and farmers who do not operate a commercial business.

2 Branch offices must be entered in the commercial register of the place where they are located.

3 Sole proprietorships and branch offices that are not required to register are nonetheless entitled to be registered.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 931 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230145Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen VerfahrensSchweiz; Gläubiger; Forderung; Recht; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Hilfsnachlassverfahren; Obergericht; Sachwalterin; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Verfahrens; Administration; Frist; Gericht; Lassvertrag
ZHPS190008ParteifähigkeitBetreibung; Betreibungsamt; Verfahren; Friedensrichter; Urteil; Recht; Bezirksgericht; Bundesgericht; Urteilsvorschlag; Obergericht; Akten; Parteien; Fortsetzung; Bezeichnung; Firma; Begehren; Vollmacht; Beschluss; Betreibungsbegehren; Entscheid; Empfang; Gläubigerin; Gebilde; Aufsichtsbehörde; Uster; Verhandlung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 III 1Art. 46 Abs. 2 SchKG; Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft. Bei einer Aktiengesellschaft wird die Sitzverlegung im Hinblick auf Art. 647 Abs. 3 OR unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Gesellschaft ist daher von diesem Tag an am Ort des neuen Sitzes zu betreiben. Auf die Publikation der Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt kommt es dabei - entgegen der sonst geltenden Regel - nicht an. Betreibung; Basel; Betreibungs; Handelsregister; Basel-Stadt; Rekurs; Eintragung; Schweizerischen; Handelsamtsblatt; SchKG; Aktiengesellschaft; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Sitzes; Publikation; Zahlungsbefehl; Verlegung; Sitzverlegung; Firma; Betreibungen; Schuldner; Entscheid; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Degele; Betreibungsort; Gesellschaft; Regel; Schuldnerin; Engineering
88 III 68Konkurs. 1. Legitimation zur Beschwerde und zum Rekurs gegen Anordnungen betreffend die Verwertung von Aktiven. Stellung des Konkursverwalters, der Konkursgläubiger, der Organe und Aktionäre der im Konkurs befindlichen AG und der Personen, die dem Konkursverwalter Kaufsangebote unterbreitet oder mit ihm einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. (Erw. 2.) 2. Freihandverkauf einer Liegenschaft. Wird ein alle Konkursforderungen und Kosten deckender Preis angeboten, so hat der Konkursverwalter nicht nur den Gläubigern, sondern gegebenenfalls auch den Aktionären der Gemeinschuldnerin eine angemessene Frist zur Stellung höherer Angebote einzuräumen. Ferner hat er die Gcmeinschuldnerin bzw. ihre Organe über seine Massnahmen zur Vorbereitung eines Freihandverkaufs zu unterrichten. Aufhebung eines von ihm erlassenen Zirkulars, der daraufhin eingegangenen Angebote und des mit dem Meistbietenden abgeschlossenen Kaufvertrags wegen Missachtung dieser Grundsätze. (Erw. 3, 4.) 3. Einstellung des Verwertungsverfahrens im Falle, dass der Gemeinschuldner in die Lage kommt, die Konkursgläubiger ohne Verwertung seiner Aktiven vollständig zu befriedigen, und dass der dafür erforderliche Betrag gerichtlich hinterlegt wird. (Erw. 5, 6.) 4. Die Vollstreckungsorgane sind verpflichtet, dem Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 Nachachtung zu verschaffen und insbesondere auch die Umgehung der Bewilligungspflicht zu verhüten..Vorgehen im Falle, dass Zweifel über die Herkunft der Mittel bestehen, die zur Befriedigung der Gläubiger einer im Konkurs befindlichen Immobiliengesellschaft bereitgestellt wurden. (Erw. 7, 8.) 5. Weisungen für den Fall, dass das Verwertungsverfahren wiederaufgenommen werden muss. (Erw. 9.) 6. Beschränkung der Befugnisse des Konkursverwalters dadurch, dass bestimmte Geschäfte desselben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterstellt werden und dass der Grundbuchverwalter angewiesen wird, Eintragungen nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. (Erw. 10.) Konkurs; Konkursverwalter; Gläubiger; Basler; Gemeinschuldner; Klarer; Zirkular; Gemeinschuldnerin; Basler-Leben; Rekurs; Angebot; Verwertung; Liegenschaft; Entscheid; Bollag; Aufsichtsbehörde; Aktionär; Konkursverwalters; Verfügung; Aktionäre; Kaufvertrag; Frist; ändig; Angebote; Bundesbeschluss; Vertrag; Aeschengraben; Sinne; Seligman; Sicherstellung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2963/2012MehrwertsteuerSteuer; Rechnung; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Urteil; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuern; Leistungserbringer; Recht; Konkurs; Mehrwertsteuernummer; Bundesverwaltungsgerichts; MWSTGV; Steuerpflicht; Rechnungen; Person; Urteile; Einsprache; Handelsregister; Verfahren; Voraussetzung; Verfügung; Steuerausfall; Liquidation; Eintrag