SG | B 2013/172 | Urteil Sozialhilfe. Art. 2 Abs. 1, 4bis, 9, 10 und 16 SHG (sGS 381.1).Streitig war, welche Einnahmen und Vermögenswerte für die Klärung des Anspruchs auf Sozialhilfe den Beschwerdegegnern anzurechnen sind bzw. ob die im vorinstanzlichen Entscheid in diesem Zusammenhang angeordnete Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist.Das Verwaltungsgericht kam unter anderem zum Schluss, die Verflechtung der finanziellen Belange der Beschwerdegegner und der Söhne des Beschwerdegegners verunmögliche eine zuverlässige Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben an die jeweiligen Personen (Beschwerdegegner, Söhne). Die Organisation der finanziellen Belange innerhalb der Familie mit Aufstellung des Budgets und Abwicklung von Zahlungen durch den Beschwerdegegner für seine erwachsenen Söhne erscheine ungewöhnlich und habe einen entsprechenden Erklärungsbedarf zur Folge. Eine plausible und nachvollziehbare Darstellung der Gegebenheiten obliege den Beschwerdegegnern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht. Sie hätten auch die Folgen einer daraus allenfalls resultierenden Beweislosigkeit von Behauptungen zu tragen. Die Untersuchungspflicht der Beschwerdeführerin trete in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht an die Stelle einer unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdegegner. Da die Behauptung des Beschwerdegegners, dass er das Budget der Söhne erstellt und deren Rechnungen bezahlt habe, aufgrund der Kontoauszüge oder anderer Unterlagen (private Vereinbarungen, Aufstellungen) nicht belegt worden sei, habe sie im Zusammenhang mit der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs als unbewiesen zu gelten. Die Beschwerdegegner hätten im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt offensichtlich aus laufenden Einkünften bestritten. Nicht erheblich sei dabei für die Anrechnung der Einnahmen, ob es sich um Lohn, Zinsertrag, Versicherungsleistungen, Unterhaltsbeiträge oder auch freiwillige Leistungen der Söhne des Beschwerdegegners handle. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips entfalle der Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, wenn die betroffene Person über existenzsichernde Mittel verfüge oder sich solche verschaffen könne (Verwaltungsgericht, B 2013/172).Entscheid vom | Beschwerdegegner; Quot; Sozialhilfe; Gesuch; Söhne; Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Akten; Einnahmen; Entscheid; Konto; Zahlung; Unterlagen; Fürsorgebehörde; Beschwerdegegners; Beweis; Gutschrift; Beschwerdegegnern; Wertschriften; Zahlungen; Söhnen; Gutschriften; Beilage; Mitwirkung; Gemeinde; ändig |