Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 93 ZGB vom 2024

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Art. 93 III. Verjährung

Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 651 (5A_388/2014)Art. 204 Abs. 1 SchKG; Ungültigkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners; Wirkung für die Konkursverwaltung bzw. die Gläubigergesamtheit und Dritte. Die Konkursverwaltung kann bereits vollzogene Leistungen vom Vertragspartner des Gemeinschuldners zurückverlangen, muss jedoch mangels Besitzes allenfalls den Prozessweg beschreiten. Die Konkursverwaltung ist nicht befugt, den Vertragspartner, der an den in seinen Besitz gelangten Vermögenswerten Eigentum geltend macht, mittels amtlicher Verfügung unter Strafandrohung zur Herausgabe dieser Vermögenswerte aufzufordern (E. 4). Konkurs; Verfügung; Konkursamt; SchKG; Konkursverwaltung; Fahrzeuge; Basel-Stadt; Besitz; Gemeinschuldner; Aufsichtsbehörde; Recht; Vertragspartner; Gemeinschuldners; Urteil; Eigentum; Vermögenswerte; Schuldner; Betreibungs; Bundesgericht; Entscheid; Schuldbetreibung; Auszug; Zivilsachen; Rechtshandlungen; Leistungen; Besitzes; Prozessweg; Vermögenswerten; Herausgabe
139 III 305 (5A_372/2012)Art. 3 und 936 ZGB; Art. 100 IPRG. Klage gegen den Besitzer eines gestohlenen Gemäldes. Auf den Besitz anwendbares Recht (E. 3.1 und 4.1). Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen (E. 3-5). Beschwerdegegner; Obergericht; Recht; Gerücht; Gemälde; Kunst; Besitz; Erwerb; Aussage; Bildes; Umstände; Malewitsch; Veräusserer; Beschwerdeführers; Galerie; Verdacht; Bezirksgericht; Verfügung; Glaube; Urteil; Gemäldes; Vorinstanz; Diebstahl; Diener; Samowar; Glauben; Veräusserers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-4032/2016Asylverfahren (Übriges)Vermögenswert; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Akten; Beweis; Vermögenswertabnahme; Verfahren; Vermögenswerte; Sonderabgabe; Person; Recht; Bundes; Verfügung; Herkunft; Vorinstanz; Schweiz; Sozialhilfe; Urteil; Sachverhalt; Betrag; Beweismittel; Bundesverwaltungsgericht; Erwerbseinkommen; Summe; Zeuge; Anspruch; Zeugen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.285Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren
SK.2015.5Erläuterung und Berichtigung des Urteils SK.2013.39 vom 22.07.2014 (Art. 83 StPO).Bundes; Urteil; Bundesanwaltschaft; Objekt; Objekte; Erläuterung; Urteils; Daten; Entscheid; Kategorie; Kammer; Position; Dispositiv; Einziehung; Recht; Positionen; Löschung; Verfahren; Rückgabe; Kammer; Bundesstrafgericht; Fürsprecher; Wenger; Gericht; Stellungnahme; Antrag; Bericht; Berichtigung