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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 93 StPO vom 2024

Art. 93 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 93 Säumnis

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 93 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180181Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und WiderrufBerufung; Berufungserklärung; Recht; Frist; Beschuldigte; Verteidigung; Verteidigerin; Beschuldigten; Urteil; Rechtsmittel; Staatsanwalt; Eingabe; Einschr; Staatsanwaltschaft; Einschreiben; Sendung; Säumnis; Obergericht; Sinne; Verfahren; Rechtsmittelfrist; Wiederherstellung; Bundesgericht; Schriftsatz; Kantons; Begleitzettel
ZHUE140172Nichtanhandnahme Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Zürich; Nötigung; Verfahren; Brille; Untersuchung; Zürich-Limmat; Verfahrens; Nichtanhandnahme; Antrag; Recht; Sachen; Beschwerdeführers; Sachentziehung; Verfügung; Begründung; Vorwurf; Verfahren; Person; Nichtanhandnahmeverfügung; Einvernahme; Tatbestand; Bundesgericht; Untersuchung; Anzeige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2023.32-Gesuchsteller; Berufung; Wiederherstellung; Verfahren; Berufungsverhandlung; Appellationsgericht; Gericht; Frist; Behandlung; Wiederherstellungsgesuch; Termin; Säumnis; Krankheit; Verhandlung; Basel; Urteil; Eingabe; Verfügung; Entscheid; Verfahrensleitung; Arztzeugnisse; Verhinderung; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 Ia 326Art. 87 OG. Gegen Überweisungsbeschlüsse in Strafsachen kann, da es an den in Art. 87 OG genannten Voraussetzungen fehlt, nicht wegen Verletzung von Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde geführt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Überweisung; Anklage; Verfahren; Verfahren; Überweisungsbehörde; Anklageerhebung; Zwischenentscheid; Staatsanwaltschaft; Basel-Stadt; Verletzung; Kanton; Angeschuldigte; Kantons; Überweisungsbeschlüsse; Handlungen; Angeschuldigten; Verfahrens; Entscheid; Ermittlungs; Gerichtsverfahren; Urteil; Sachen; Beschluss; Betruges; Rekurs; Entscheide; Beurteilung