StGB Art. 93 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 93 StGB vom 2025

Art. 93 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 93 Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige
soziale Betreuung Bewährungshilfe

1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe.

2 Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt.

3 Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen.


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Art. 93 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190442Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Urteil; Beschuldigte; Berufung; Massnahme; Beschuldigten; Genugtuung; Verfahren; Verfahren; Bundesgericht; Staatsanwalt; Genugtuungsanspruch; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Gericht; Winterthur; Sinne; Untersuchung; Untersuchungs; Bezirksgericht; Entschädigung; Kantons; Verteidigung; Entscheid; Überhaft; Behandlung; Urteils; Gerichtskasse; Dispositiv
ZHSB170159Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; BetmG; Freiheit; Freiheitsstrafe; Berufung; Verteidigung; Droge; Urteil; Betäubungsmittel; Drogen; Vorinstanz; Kokain; Sinne; Gutachter; Vollzug; Gutachten; Gericht; Behandlung; Bundesgericht; Vollzug; Abhängigkeit; Verfahren; Recht; Taten; ährend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.56-Beschuldigte; Therapie; Recht; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Ziffer; Handlung; Handlungen; Urteil; Geschädigte; Behandlung; Berufung; Sach-Nr; Apos; Kinder; Festplatte; Staat; Privatkläger; Kindern; Verfahren; Urteils; Geschädigten; Rückfall; Geldstrafe; Western; Digital
SOSTBER.2023.72-Beschuldigte; Privat; Privatkläger; Messer; Beschuldigten; Massnahme; Recht; Täter; Urteil; Staat; Beruf; Berufung; Körper; Apos; Körperverletzung; Solothurn; Geschädigte; Verletzung; Auskunftsperson; Stich; Marke:; Schuld
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 IV 17Art. 93 Abs. 1 StGB. Änderung einer Massnahme. 1. Die "urteilende Behörde" (dazu E. 2b) kann eine früher angeordnete jugendstrafrechtliche Massnahme nicht nur ändern, solange der Jugendliche noch "strafunmündig" ist; eine Änderung der Massnahme kann vielmehr bis zur Erreichung der in Art. 94 Ziff. 5 StGB vorgesehenen Höchstaltersgrenzen erfolgen (E. 2a). 2. Die urteilende Behörde ist bei der Änderung einer Massnahme nur an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden, unter welchen die neue Massnahme überhaupt zulässig ist, und entscheidet im übrigen nach ihrem Ermessen (E. 3). Massnahme; Erziehung; Behörde; Recht; Jugendgericht; Jugendliche; Erziehungsheim; Urteil; Jugendgerichts; Jugendgerichtspräsident; Erziehungshilfe; Entscheid; Kassationshof; Beschwerdeführers; Altersjahr; Voraussetzung; Nichtigkeitsbeschwerde; Anordnung; Betreuung; Obergericht; Massnahmen; BOEHLEN; Vorinstanz; Rechts; Urteils
105 IV 92Art. 93ter Abs. 2 StGB, Art. 7 VStGB; Einweisung in eine Anstalt für Nacherziehung. Solange eine solche Anstalt nicht besteht, ist die ausnahmsweise Einweisung in eine Strafanstalt zulässig (Erw. 2 und 5). Die Einweisung darf, wenn sie unvermeidbar ist, direkt von der urteilenden Instanz verfügt werden (Erw. 3a). Die Notwendigkeit psychiatrischer Behandlung ist kein Grund zum Verzicht auf die Einweisung (Erw. 3b), der Vollzug in der Strafanstalt kein Grund zur Herabsetzung der gesetzlichen Mindestdauer der Massnahme (Erw. 4). Anstalt; Einweisung; Anstalt; Erziehung; Behandlung; Massnahme; Jugendliche; Erziehungsheim; Unterbringung; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Mindestdauer; Jugendstrafkammer; Institution; Bostadel; Erfahrungen; Arbeitserziehungsanstalt; Vollzug; Schwierigkeiten; Tessenberg; Verordnung; Appellationsgericht; Anordnung; Sinne; Basel-Stadt; Aarburg; Gutachten; Therapieheim