MWSTG Art. 93 - Sicherstellung

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 93 MWSTG vom 2025

Art. 93 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 93 Steuersicherung Sicherstellung

1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:

  • a. deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
  • b. die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
  • c. die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
  • d. die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
  • e. die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
  • 1bis Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn:

  • a. das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und
  • b. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. (1)
  • 2 Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.

    3 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG (2) . Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.

    4 Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

    5 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

    6 Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.

    7 Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
    (2) SR 281.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 93 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BEABS 2019 336Kognition des Betreibungsamts und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen beim Arrestvollzug (Art. 275 SchKG)Arrest; Betreibung; Betreibungs; Arrestbefehl; SchKG; Forderung; Betreibungsamt; Recht; Sicherstellungsverfügung; Gläubiger; Gläubigerin; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Bundesgericht; Forderungsgr; Schweiz; Arrestvollzug; Arrestbefehls; Schweizerische; Verfügung; MWSTG; Schuldbetreibung; Bundesgesetz; Konkurssachen; Umsatzsteuerforderungen; Vollzug; Betreibungsamts

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 II 495 (2C_215/2014)Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4). Steuer; MWSTG; Ausweis; Option; Leistung; Rechnung; Person; Mehrwertsteuer; Steuer; Kommission; Recht; Vorsteuer; Versteuerung; Vorsteuerabzug; Leistungen; Höhe; Auslegung; Steuerpflicht; Debitorenrechnung; Sinne; Regel; MWSTV; Gültigkeitsvorschrift; Steuerpflichtigen; Gesetzes; CLAVADETSCHER

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2788/2018MehrwertsteuerSteuer; MWSTG; Sicherstellung; Mehrwertsteuer; Recht; Sicherstellungsverfügung; Gefährdung; Mehrwertsteuerpflicht; Sicherheit; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuerpflichtige; Höhe; Verfahren; Verhalten; Konkurs; Urteil; Leistung; Forderung; Sachverhalt; Steuerforderung; Sinne; Schuld; Abrechnung; Verfügung; Betrag; Entscheid; ührt
    A-5649/2017MehrwertsteuerSteuer; Recht; MWSTG; Urteil; Verfahren; Steuern; Unternehmen; Mehrwertsteuer; BVGer; Steuerumgehung; Steuernachfolge; Vorinstanz; Verfahrens; Sachverhalt; Fahrzeuge; Hinweis; Unternehmens; Gesellschaft; Steuerpflicht; Übertragung; Ermessen; Bundesverwaltungsgericht; Person; Aktiven; Voraussetzung; Einsprache; önne