DBG Art. 93 - Verwaltungsräte

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 93 DBG vom 2025

Art. 93 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 93 Verwaltungsräte

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. (1) Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. (2)

2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen, welche in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. (1)

3 Die Steuer beträgt 5 Prozent der Bruttoeinkünfte.

(1) (3)
(2) Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).
(3) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 02 218Art. 91 und Art. 93 DBG. Quellenbesteuerung für einen in Deutschland lebenden und für eine schweizerische Gesellschaft tätigen Prokuristen. Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (Erw. 3). Abgrenzung zwischen Art. 91 und Art. 93 DBG (Erw. 4). Schweiz; Person; Steuer; Staat; Verwaltung; DBA-D; Vertragsstaat; Personen; Vergütungen; Arbeit; Gesellschaft; Wohnsitz; Deutschland; Aufenthalt; Quellensteuer; Einkünfte; Bestimmungen; Geschäftsführung; Erwerbstätigkeit; Ausland; Entschädigung; Mitglied; Recht
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