AVIG Art. 93 - Gerichts- und Parteikosten

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 93 AVIG vom 2024

Art. 93 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 93 Gerichts- und Parteikosten

Der Ausgleichsfonds ersetzt einer Kasse oder einer kantonalen Amtsstelle die Gerichts- und Parteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes auferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht wurden. Nicht ersetzt werden Kosten, die dem Träger einer Kasse oder einem Kanton in einem Verfahren gegen die Ausgleichsstelle oder gegen den Bund auferlegt werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 V 5Art. 5 Abs. 2 AHVG: Massgebender Lohn. Im Gegensatz zum Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR fallen die "Entschädigungen" nach Art. 336a und 337c Abs. 3 OR nicht darunter. Arbeit; Entschädigung; Entschädigung; Arbeitsverhältnis; Entschädigungen; Arbeitnehmer; Kündigung; Beitragspflicht; Rechtsprechung; Verwaltungsgericht; Entgelt; Arbeitnehmers; Arbeitgeber; Gericht; Sozialversicherung; Kantons; Nidwalden; Entscheid; Begründung; Sinne; Hinweis; Versicherungsgericht; Schadenersatz; Kommentar; Arbeitsvertrag; Forderung; Urteil