StGB Art. 92a -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 92a StGB vom 2025

Art. 92a Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 92a Informations-
recht
(1)

1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (2) (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:

  • a. über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
  • b. umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
  • 2 Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.

    3 Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.

    4 Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889 913). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
    (2) SR 312.5

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 92a Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDEntscheid/2021/853Exécution; écision; ’exécution; énal; énale; édure; ’information; édéral; écisions; ’il; ’elle; Autorité; Convention; érêt; ’OEP; ’autorité; égal; Infraction; Chambre; éfaut; ’encontre; Interpol; écembre