ZGB Art. 929 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 929 ZGB vom 2025

Art. 929 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 929 Zulässigkeit und Verjährung der Klage

1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.

2 Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 929 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP150005Nachbarrecht Berufung; Grenze; Grundstück; Beklagten; Urteil; Kat-Nr; Grenzmauer; Höhe; Mauer; Recht; Terrain; Parteien; Sinne; Aufschüttung; Verfahren; Klage; Bodenveränderung; Pfäffikon; Strasse; Bodenverlauf; Grundstücke; Berufungskläger; Bezirksgericht; Klägers; Einzelgericht; Grenzbereich; Streitwert; ässig
VDHC/2021/298Appel; ’appel; ’appelante; Commune; ’au; érant; ’est; âtiment; érants; ’intimée; ’il; éposé; édéral; ésident; Président; épens; état; ’action; ’ordonnance; étaire; L’appel
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Peter, Heinrich Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht2007
Emil W. Stark, SchweizerBerner 2003