Art. 929 4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage
1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.
2 Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP150005 | Nachbarrecht | Berufung; Grenze; Grundstück; Beklagten; Kat-; Urteil; Recht; Kat-Nr; Grenzmauer; Höhe; Mauer; Derungen; Terrain; Focht; Parteien; Sinne; MüM; Aufschüttung; Verfahren; Klage; Bodenveränderung; Pfäffikon; Strasse; Elgericht; Angefochtene; Bodenverlauf; Grundstücke; Denveränderungen; Berufungskläger; Bezirksgericht |
LU | 1B 16 49 | 1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3). 2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6). 3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Strasse; Öffentlich; Verbot; Rechtlich; Recht; Widmung; Y-Strasse; Strassen; Eigentum; Rechtliche; Öffentliche; Öffentlicherklärung; Klagten; Gericht; Grundstück; Verbots; Beklagten; Gemeingebrauch; öffentlich; Privat; Einsprache; Privatstrasse; Formlos; Eigentums; Öffentlichkeit; Vorinstanz; Vereinbarung; Urteil; Gemeinde |
Autor | Kommentar | Jahr |
Emil Stark | Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch | 2003 |
Emil W. Stark | Berner Kommentar, a.a.O. | 2003 |