Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 929 OR vom 2025

Art. 929 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 929 Eintragung, Änderung und Löschung I. Grundsätze

1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

2 Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen.

3 Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 929 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE140332Rechtsschutz in klaren FällenHandelsgericht; Kanton; Handelsregisteramt; Begehren; Gericht; Kantons; Einzelgericht; Rechtsschutz; Fällen; Geschäft; Gerichtsschreiberin; Helene; Lampel; Einzelrichter; Faxschreiben; Ausscheiden; Domizilverlust; Massnahme; Klage; Beklagten; Beschwerdeinstanz; Zustellung; Streitwert; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:
BEZK 2018 494Akteneinsichtsgesuch während hängigem Verfahren in die Korrespondenz des Handelsregisteramtes mit einem InformantenHandelsregister; Handelsregisteramt; Akten; Akteneinsicht; Interesse; Kanton; Verfahren; Vorinstanz; Kantons; Verfügung; Einsicht; Geheimhaltung; Handelsregisteramts; Verfahren; Interessen; Organisation; Person; HRegV; Recht; Verwaltungs; Verfahrens; Beilagen; Akteneinsichtsgesuch; Mitteilung; Daten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2010.00290Rechtsmittelweg in HandelsregistersachenBundes; Recht; Handelsregister; Kanton; Kantone; Rechtsmittel; Bundesrat; Justiz; HRegV; Regel; Justizdirektion; Verwaltungsgericht; Zuständigkeit; Instanz; Kompetenz; Kantonen; Regelung; Aufsicht; Gericht; Handelsregisters; Organ; Delegation; Organisation; Verfahren; Instanzen; Handelsregisteramt; Verfügung; Bundesgericht; Verbindung
ZHVB.2008.00261Die Beschwerdeführerin beantragte dem Handelsregisteramt die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in Liquidation. Sie ist als Erbin Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, welcher angeblich Gläubiger der streitbetroffenen Aktiengesellschaft war. Das Handelsregisteramt und die Vorinstanz waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Wiedereintragung der betroffenen Gesellschaft nicht erfüllt waren, weil die Gläubigerstellung des Erblassers bzw. der Beschwerdeführerin nicht dargetan und damit die geltend gemachte Forderung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, das Handelsregisteramt und die Vorinstanz hätten die Voraussetzungen der Wiedereintragung zu streng gehandhabt, was - zu Unrecht - einer antizipierten materiellen Anspruchsprüfung gleichkomme. Wiedereintragung; Aktiengesellschaft; Handelsregister; Recht; Gesellschaft; Liquidation; Justiz; Auskunft; Handelsregisteramt; Justizdirektion; HRegV; Aktiven; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Verfügung; Auskunftsanspruch; Kantons; Entscheid; Voraussetzungen; Gesellschaften; Vater; Verfahren; Zuständigkeit; Gericht; Beschluss; Ausführungen; Begehren; Forderung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 217 (4A_578/2010)Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV). Art. 165 Abs. 2 HRegV kann sich auf die Delegationsnorm von Art. 929 Abs. 1 OR abstützen und steht im Einklang mit dem Prinzip der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG (E. 2).
Bundes; Recht; Handelsregister; Bundesrat; Kanton; HRegV; Rechtsmittel; Instanz; Regelung; Gericht; Kantone; Instanzen; Vorinstanz; Entscheid; Instanzenzug; Justiz; Verfügung; Justizdirektion; Verordnung; Bundesgericht; Auslegung; Verfügungen; Beschwerdeführung; Aufsicht; Instanzenzugs; Verfahren; Beschwerdeführung; Delegation; Kantons
124 III 259Art. 98a OG; Art. 927 Abs. 3 OR; Art. 14 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister; Rechtsschutz in Handelsregistersachen; Instanzenzug; Kosten. Art. 98a OG verlangt auch in Handelsregistersachen zwingend eine gerichtliche Kontrolle (E. 2). Eine kantonale Rechtsmittelordnung, welche in Handelsregistersachen zunächst eine administrative und anschliessend eine richterliche Aufsicht vorsieht, ist nicht bundesrechtswidrig (E. 3). Die Spruchgebühr im kantonalen Rechtsmittelverfahren bemisst sich ausschliesslich nach Art. 14 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (E. 4). Recht; Handelsregister; Kanton; Aufsicht; Verwaltungs; Kantone; Verwaltungsgericht; Handelsregisters; Aufsichts; Gebühren; Handelsregistersachen; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Instanz; Rechtsschutz; Rechtsmittelordnung; Beschwerdeführerinnen; Verwaltungsgerichts; Kantons; Verordnung; Bundesrecht; Kantonen; Gericht; Kommentar; Instanzenzug; Spruchgebühr; Entscheid; Regelung; Revision