CC Art. 928 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 928 CC de 2022

Art. 928 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 928 3. Action en raison du trouble de la possession

1 Le possesseur troublé dans sa possession peut actionner l’auteur du trouble, même si ce dernier prétend quelque droit sur la chose.

2 L’action tend faire cesser le trouble, la défense de le causer et la réparation du dommage.


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Art. 928 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160076Beseitigung einer BesitzstörungBrücke; Beklagten; Recht; Berufung; Klage; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Beschluss; Auftrag; Standort; Passivlegitimation; Eigentümer; Verschiebung; Nebeninterveniente; Besitz; Nebenintervenienten; Stockwerkeigentum; Urteil; Sinne; Kläger; Stockwerkeigentums; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Stockwerkeigentumseinheit; Klägern; Gericht; Horgen; Ziffer; üngliche
ZHUH160307Herausgabe eines abgeschleppten MotorradesMotorrad; Recht; Fahrzeug; Abschleppen; Recht; Beschwerdegegner; Herausgabe; Selbsthilfe; Staatsanwaltschaft; Retentionsrecht; Schaden; Willen; Besitz; Handlung; Schadenersatz; Beschwerdef Verfügung; Sihlquai; Beschwerdeführers; Motorrads; Person; Abschleppkosten; Selbsthilferecht; Parkplatz; Gericht; ässigen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2018 44II. Zivilprozessrecht44 Gerichtliches Verbot Verbot; Entscheid; Anordnung; Verbote; Verbots; Rechtsmittel; Gerichtsbarkeit; Streitsache; Zivilprozessrecht; Verfahren; Natur; Person; Zürich/Basel/Genf; SEILER; Entscheide; Obergericht; Streitwert; Apos; Gerichtliches; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Verfügung; Rechts-; Rechtsvorschlag; Betreibung; Begründung; Unwirksamkeit
AGAGVE 2003 4B. Sachenrecht4 Art. 927 f. ZGB, §§ 300 ff. ZPO; BesitzesschutzBesitzesschutzklagen sind nach Massgabe von § 300 Abs. 1 ZPO imsummarischen Verfahren abzuwandeln. Werden sie mit einer Schadenersatzklage verbunden, sind sie nach § 135 EG ZGB im beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Im beschleunigten... Recht; Verfahren; Killer; Besitzesschutz; Verfügung; /Edelmann/Killer; Zustandes; Besitzesschutzklage; Massnahme; Bühler/Edelmann/Killer; Besitzesschutzklagen; Rechtsschutz; Richter; Summarverfahren; Obergericht; Zivilrecht; Massgabe; Massnahmen; Entscheid; Schutz; Kommentar; Beweis; Gesuch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 30 (6B_384/2020)
Regeste
§ 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO , Art. 1 SVG , Art. 1 Abs. 2 VRV ; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5).
Verbot; Strasse; Recht; Luzern; Strassen; Urteil; Verbots; Hinweis; Kanton; Verkehr; Kantons; Gemeingebrauch; Areal; Übertretung; UeStG; Privatklägerin; Strassenverkehr; UeStG/LU; Sinne; Randzeit; Schutz; TENCHIO/TENCHIO; Randzeiten; Sachen; Charakter; Verhalten; Fahrzeug; Hinweisen
135 III 633 (5A_428/2009)Art. 928 ZGB; Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern. Voraussetzung der Ansprüche gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB ist die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung in einem kommunalen Bau- und Zonenreglement, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleistet, kann verbotene Eigenmacht ausschliessen. Prüfung des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 3-5). Besitz; Besitzes; Recht; Landeplatz; Hängegleiter; Grundstücke; Landen; Hängegleitern; Klage; Eigenmacht; öffentlich-rechtliche; Eigentumsbeschränkung; Überfliegen; Start; Besitzesstörung; Voraussetzung; Hindernisfreihaltefläche; Eigentümer; Zonen; Gemeinde; Auslegung; Duldungs; Urteil; Störung; Zonenreglement; Delta; Landeplatzes; Kantonsgericht; Besitzer; Unterlassung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, WolfBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019
Heinz Hausheer, Hans Peter Walter, LindenmannBerner Kommentar Zivilgesetzbuch2016