Art. 928 Handelsregisterbehörden
1 Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.
2 Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 217 (4A_578/2010) | Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV). Art. 165 Abs. 2 HRegV kann sich auf die Delegationsnorm von Art. 929 Abs. 1 OR abstützen und steht im Einklang mit dem Prinzip der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG (E. 2). | Recht; Handelsregister; Bundesrat; Beschwerde; Kanton; HRegV; Rechtsmittel; Kantonale; Regelung; Instanz; Gericht; Kantone; Instanzen; Vorinstanz; Entscheid; Instanzenzug; Justiz; Verfügung; Justizdirektion; Verordnung; Bundesgericht; Auslegung; Verfügungen; Aufsicht; Instanzenzugs; Beschwerdeführung; Verfahren; Delegation; Kantons; Behörde |
126 III 431 | Art. 5 Abs. 1 SchKG; Auswirkungen der Revision des SchKG im Bereich des Staatshaftungsrechts, zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht. Vergleich zwischen dem alten und dem seit dem 1. Januar 1997 geltenden Staatshaftungsrecht (E. 1). Übergangsrecht; anwendbares Recht in einem Fall, in dem die als mangelhaft gerügte Zwangsverwaltung unter der Herrschaft des alten Rechts begann und nach dem 1. Januar 1997 endete (E. 2a und 2b). Kantonale Urteile über Staatshaftungsklagen nach Art. 5 Abs. 1 SchKG sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen (E. 2c). Konversion der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 3). | SchKG; Verwaltung; Recht; Bundes; Kanton; AaO; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Bundesgericht; Verantwortlichkeit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; GILLIÉRON; Staatsrechtliche; Staat; Betreibungs; Kantonal; Haftung; Kantons; Beamten; Berufung; GILLIÉRON; Aufl; Verwaltungsrecht; GASSER; Geltenden; Zwangsverwaltung |