OR Art. 928 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 928 OR vom 2024

Art. 928 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 928 Handelsregisterbehörden

1 Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.

2 Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 217 (4A_578/2010)Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV). Art. 165 Abs. 2 HRegV kann sich auf die Delegationsnorm von Art. 929 Abs. 1 OR abstützen und steht im Einklang mit dem Prinzip der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG (E. 2).
Bundes; Recht; Handelsregister; Bundesrat; Kanton; HRegV; Rechtsmittel; Instanz; Regelung; Gericht; Kantone; Instanzen; Vorinstanz; Entscheid; Instanzenzug; Justiz; Verfügung; Justizdirektion; Verordnung; Bundesgericht; Auslegung; Verfügungen; Beschwerdeführung; Aufsicht; Instanzenzugs; Verfahren; Beschwerdeführung; Delegation; Kantons
126 III 431Art. 5 Abs. 1 SchKG; Auswirkungen der Revision des SchKG im Bereich des Staatshaftungsrechts, zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht. Vergleich zwischen dem alten und dem seit dem 1. Januar 1997 geltenden Staatshaftungsrecht (E. 1). Übergangsrecht; anwendbares Recht in einem Fall, in dem die als mangelhaft gerügte Zwangsverwaltung unter der Herrschaft des alten Rechts begann und nach dem 1. Januar 1997 endete (E. 2a und 2b). Kantonale Urteile über Staatshaftungsklagen nach Art. 5 Abs. 1 SchKG sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen (E. 2c). Konversion der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 3). SchKG; Verwaltung; Recht; Bundes; Kanton; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Verantwortlichkeit; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; GILLIÉRON; Staat; Betreibungs; Haftung; Konkurs; Kantons; Beamten; Berufung; GASSER; Verwaltungsrecht; Zwangsverwaltung; Bundesrecht; Schuldbetreibung; Verfügung; KÖLZ