ZGB Art. 927 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 927 ZGB vom 2025

Art. 927 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 927 Klage aus Besitzesentziehung

1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.

2 Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.

3 Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 927 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF150056Rechtsschutz in klaren FällenBeklagte; Beklagten; Recht; Berufung; Verfahren; Stadt; Zustellung; Vorinstanz; Grundstück; Verfügung; Sachen; Urteil; Entscheid; Ziffer; Finanz; Gemeingebrauch; Gericht; Rechtsbegehren; Verwaltungsvermögen; Polizei; Departement; Klage; Rechtsanwalt; Dispositiv; Publikation
ZHAA070160Anspruch auf rechtliches Gehör, BegründungspflichtBeschwerdegegner; Besitz; Vorinstanz; Besitzes; Recht; Besitzesschutz; Dienstbarkeitsvertrag; Wegrecht; Grundstück; Einzelrichter; Beschwerdegegnern; Erwägung; KatNr; Graben; Beschwerdeantwort; Befehl; Beschluss; Ausübung; Dienstbarkeitsvertrages; Garage; Sinne; Grunddienstbarkeit; Entscheid; Wegrechtes; Verfügung; ützt
Dieser Artikel erzielt 27 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB110015AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Anzeige; Gericht; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Verwaltung; Zivil; Prozess; Verhandlung; Massnahmen; Obergericht; Anzeigeerstatter; Zivilprozessordnung; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Besitzesschutzklage; Gerichtsschreiber; Behandlung; Rechtsmittel; Rechtsverzögerung; Bezirksrichterin; Eingabe; Schweiz; Obergerichts
AGAGVE 2003 4B. Sachenrecht4 Art. 927 f. ZGB, §§ 300 ff. ZPO; BesitzesschutzBesitzesschutzklagen sind nach Massgabe von § 300 Abs. 1 ZPO imsummarischen Verfahren abzuwandeln. Werden sie mit einer Schadenersatzklage verbunden, sind sie nach § 135 EG ZGB im beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Im beschleunigten... Recht; Verfahren; Killer; Besitzesschutz; Verfügung; /Edelmann/Killer; Zustandes; Besitzesschutzklage; Massnahme; Bühler/Edelmann/Killer; Besitzesschutzklagen; Rechtsschutz; Richter; Summarverfahren; Obergericht; Zivilrecht; Massgabe; Massnahmen; Entscheid; Schutz; Kommentar; Beweis; Gesuch
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 145 (4A_197/2017)Art. 924 Abs. 1 und 927 ZGB; Klage aus Besitzesentziehung. Zwei Voraussetzungen der Klage aus Besitzesentziehung (Art. 927 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 und 3.2). Für die erste Voraussetzung genügt der mittelbare Besitz: Übertragung des mittelbaren Besitzes an einem Grundstück vom Verkäufer an den Käufer durch Besitzanweisung (E. 3.2.1).
étaire; Action; édiat; être; Besitz; édiate; éintégrande; STEINAUER; STARK/LINDENMANN; HÜRLIMANN-KAUP; établi; été; éférable; état; SUTTER-SOMM; Acquéreur; écision; érieur; éfendeur; Usurpation; Lorsque; Espèce; Arrêt; Besitzes; Besitzanweisung; édéral; Kommentar; Sachenrecht; îtrise; Immeuble
135 III 633 (5A_428/2009)Art. 928 ZGB; Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern. Voraussetzung der Ansprüche gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB ist die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung in einem kommunalen Bau- und Zonenreglement, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleistet, kann verbotene Eigenmacht ausschliessen. Prüfung des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 3-5). Besitz; Besitzes; Recht; Landeplatz; Hängegleiter; Grundstücke; Landen; Hängegleitern; Klage; Eigenmacht; öffentlich-rechtliche; Eigentumsbeschränkung; Überfliegen; Start; Besitzesstörung; Voraussetzung; Hindernisfreihaltefläche; Eigentümer; Zonen; Gemeinde; Auslegung; Duldungs; Urteil; Störung; Zonenreglement; Delta; Landeplatzes; Kantonsgericht; Besitzer; Unterlassung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Emil W. Stark, LindenmannBerner Der Besitz2016
Emil W. Stark, LindenmannBerner Der Besitz2016