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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 926 ZGB vom 2024

Art. 926 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 926 I. Besitzesschutz 1. Abwehr von Angriffen

1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.

3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 926 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160307Herausgabe eines abgeschleppten MotorradesBeschwerde; Recht; Beschwerdeführe; Beschwerdeführer; Motorrad; Fahrzeug; Abschleppen; Recht; Beschwerdegegner; Herausgabe; Fügung; Selbsthilfe; Staatsanwaltschaft; Retentionsrecht; Schaden; Fragliche; Willen; Besitz; Handlung; Schadenersatz; Verfügung; Sihlquai; Beschwerdeführers; Fraglichen; Person; Motorrads; Abschleppkosten; Selbsthilferecht; Parkplatz
ZHPE130002ForderungBeschwerde; Schwerdegegner; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Leitplanke; Recht; Vorinstanz; Vorgang; Lichen; Leitplanken; Material; Selbsthilfe; Grundstück; Vorinstanzliche; Beschwerdeführers; Besitz; Partei; Verfahren; Liegenschaft; Verfahren; Zivil; Parteien; Entscheid; Urteil; Beschwerdegegners; Selbsthilferecht; Beweis; Gericht; übung; Blumengarten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.23 (AG.2020.161)mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das WG (BGer 6B_496/2020
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Aufl; Kommentar; LIVER; Eintrag; Fläche; Liegenschaft; Gesetzliche; Bestehende; Beschwerde; Werden; Eigentum; Begründung; Teilung; Bestimmungen; Sachen; Zürcher; Hinweis; Aufteilung
133 I 259 (2P.82/2006)Art. 9 und 49 BV; freies Notariat; öffentliche Beurkundung; (neues) basel-städtisches Notariatsgesetz vom 18. Januar 2006. Weitreichende Normierungsfreiheit der Kantone bei der Regelung der öffentlichen Beurkundung (E. 2). Überprüfung der Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Notars (Verbot der Tätigkeit als Organ einer Immobiliengesellschaft; E. 3), zur Altersgrenze für Notare (E. 4), zur Zeugenregelung bei der öffentlichen Beurkundung (Ausschluss von "Mitarbeitenden des gleichen Büros"; E. 5) und zu den Eigentumsverhältnissen an Urkundensammlung und Register (E. 6). Notar; Kanton; Beurkundung; Beschwerde; NNotG; Notare; Urkunde; Beschwerdeführer; Regel; Regelung; Bundes; Alter; Kantons; Urkunden; Basel; Altersgrenze; Beurkundungsbefugnis; Stadt; Basel-Stadt; Notars; Zeugen; Urkundensammlung; Abhängig; Eigentum; Unabhängigkeit; Organ; Beruflich; Notarin; Liegenschaften
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