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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 923 ZGB vom 2024

Art. 923 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 923 II. Unter Abwesenden

Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Übergabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzogen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 III 94Arrestierung des Anspruchs gegen eine inländische Bank auf Herausgabe von im Ausland verwahrten Wertpapieren. 1. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums können beim Drittschuldner arrestiert werden, sofern ihr Inhaber im Ausland wohnt (Erw. 2). 2. Frage des Eigentums an den im Ausland verwahrten Papieren (Erw. 3). 3. Der Anspruch des Bankkunden gegen die inländische Depotbank auf Herausgabe von Wertpapieren, die in deren Namen bei ausländischen Korrespondenzbanken hinterlegt sind, ist bei der Depotbank arrestierbar, sofern der Kunde im Ausland wohnt (Erw. 4 und 5). Arrest; Wertpapier; Herausgabe; Wertpapiere; Ausland; Anspruch; Eigentum; Depot; Herausgabeanspruch; Papiere; Rekurrent; Eigentümer; Arrestschuldner; Schweiz; Werden; Recht; Ausländische; Eigentums; Verwahrt; Arresturkunde; Betreibungsamt; Verwertung; Lasse; Ansprüche; Arrestiert; Wertpapieren; Rekurrenten; Bankkunde; Liegende; Verwahrten
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