Art. 921 III. Vorübergehende Unterbrechung
Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | PZ-03-20 | Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Wohnung; Gegner; Gesuch; Niessung; Beschwerde; Nutzniessung; Recht; Gesuchs; Tonsgericht; Besitz; Kantonsgericht; Kreis; Gesuchsgegner; Sungsrecht; Niessungsrecht; Nutzniessungsrecht; Sident; Ständig; Verfügung; Oberengadin; Gallen; Beschwerdegegner; Führerin; Verfahren; Scheidung; Tonsgerichts; Nahme; Deführerin; Amtsbefehl; Beschwerdeführerin |