OR Art. 921 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 921 OR vom 2024

Art. 921 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 921 Genossenschaftsverbände A. Voraussetzungen

Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsverband bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 206 (4A_363/2013)Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3).
Genossenschaft; Recht; Partizipationsschein; Aktien; Partizipationsscheine; Regelung; Genussschein; Ausgabe; Partizipationsscheinen; Genossenschaftsrecht; Gesetzgeber; Partizipanten; Finanzierung; Schutz; Genussscheine; Aktienrecht; Gesetzes; Gesellschaft; Aktiengesellschaft; Genussscheinen; Zulässigkeit; MOSER; Revision; Partizipationskapital; Gesetzgebers; Vorschrift; FORSTMOSER; Bestimmungen
100 Ib 331Verwaltungsbeschwerde nach VwG. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Verwaltungsbeschwerde des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten gegen eine Verfügung, mit der das Eidg. Gesundheitsamt einem industriellen Unternehmen gestützt auf die LMV bewilligt hat, ein Pulver zur Herstellung von Schlagrahmersatz in Verkehr zu bringen. Nichteintretensentscheid des Eidg. Departements des Innern. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid. Legitimation des Zentralverbandes nach Art. 103 lit. a OG (Erw. 1). 2. Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde nach Art. 48 lit. a VwG. Zulässigkeit der Verbandsbeschwerde. In casu ist das vom Zentralverband verteidigte Interesse der Milchproduzenten nicht schutzwürdig im Sinne des Gesetzes (Erw. 2). Milch; Interesse; Milchproduzenten; Verwaltungsbeschwerde; Verfügung; Interessen; Firma; Bundes; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bewilligung; Departement; Recht; Mitglieder; Legitimation; Bundesgericht; Beschwerde; Urteil; Zentralverband; Verkehr; Sinne; Absatz; Konkurrenz; Pulver; Verbände; Schlagrahm; Aufhebung; Rechtsprechung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-600/2016VerwaltungsmassnahmenInlandleistung; Vorinstanz; Lieferung; Lieferungen; HOREKA-Kanal; Menge; Grosshandel; Speisekartoffeln; Abpackbetrieb; Quot;; Abpackbetriebe; Detailhandel; Kontingentsperiode; Teilzollkontingent; Verfügung; Vertrauen; Recht; Bundesamt; Kartoffeln; Meldung; Vertrauens; Kontrolle; Praxis; Unternehmen