Zollgesetz (ZG) Art. 92
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 92 ZG vom 2023
Art. 92 Einsätze im Ausland (1)
1 Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken.
2 Für das Personal des BAZG sind solche Einsätze freiwillig.
3 Im Rahmen internationaler Massnahmen kann das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen. (2)
4 Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen:a. Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt;b. Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden;c. Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. (2)
5 Das BAZG kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der vom BAZG übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten des BAZG bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt. (4)
6 Der Bundesrat wird ermächtigt:a. völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal des BAZG in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen;b. mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG zu vereinbaren;c. den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln. (4)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 ([AS 2018 3161]; [BBl 2017 4155]).
(2) (3)
(3) Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung ([AS 2009 4583]; [BBl 2008 1455]). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 ([AS 2018 3161]; [BBl 2017 4155]).
(4) (5)
(5) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 ([AS 2018 3161]; [BBl 2017 4155]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.