LDIP Art. 92 -

Einleitung zur Rechtsnorm LDIP:



Art. 92 LDIP dal 2025

Art. 92 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 92 Estensione
dello stato
successorio e
liquidazione della successione

1 Il diritto applicabile alla successione determina che cosa appartiene alla successione, chi e in qual misura vi ha diritto, chi ne sopporta i debiti, quali rimedi giuridici e provvedimenti sono ammissibili e a quali condizioni possono essere presi.

2 L’attuazione dei singoli provvedimenti è regolata dal diritto del luogo di sede dell’autorità competente. Questo diritto si applica in particolare ai provvedimenti conservativi e alla liquidazione della successione, inclusi gli aspetti procedurali dell’esecuzione testamentaria o dell’amministrazione della successione, nonché alla questione dei diritti sulla successione dell’esecutore testamentario o dell’amministratore della successione e della sua facoltà di disporne. (1)

(1) Nuovo testo del secondo per. giusta la cifra I della LF del 22 dic. 2023, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 330; FF 2020 2987).

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Art. 92 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110072Auskunftserteilung und RechenschaftsablageVater; Beklagten; Auskunft; Schenkung; Vorinstanz; Recht; Mandat; Familie; Eltern; Schenkungen; Vaters; Vermögens; Auftrag; Unterlagen; Vermögenswerte; Mandate; Akten; /oder; Ausführung; Informationen; Klage; Berufung; Zusammenhang; Ausführungen; ürden
ZHLF110049Abschluss ErbenaufrufAdoption; Erblasser; Berufung; Erblasserin; Erben; Berufungskläger; Recht; Verfügung; Erbschaft; Vorinstanz; Vater; Erbrecht; Adoptiv; Erbenaufruf; Geburt; Geburts; Entscheid; Verwandtschaft; Erbberechtigung; Eltern; Schweiz; Staat; Bundesgericht; Erbschaftsverwaltung; Verwandte; Dispositiv; Erbrechts; Gericht; Vaters
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/214Entscheid Art. 2, 5 und 7 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41; BewG).Der Beschwerdeführer war als direkter Nachkomme der Erblasserin im Sinn des Schweizerischen Rechts (Art. 457 Abs. 1 ZGB) gesetzlicher Erbe im Sinn von Art. 7 lit. a BewG. Die Erblasserin hatte jedoch eine Stiftung als „alleinige und ausschliessliche Erbin“ eingesetzt, welche als juristische Person mit Sitz in Deutschland nicht gesetzliche, sondern eingesetzte Alleinerbin ist. Der Erwerb der Grundstücke in der Schweiz durch sie selbst unterstände somit der Bewilligungspflicht (vgl. Art. 7 lit. a BewG).Der Begriff „im Erbgang“ (Art. 7 lit. a BewG) ist nach schweizerischem Recht auszulegen. Der Beschwerdeführer als von der Erblasserin nicht berücksichtigter Pflichtteilserbe war nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, da über seine Erbenstellung kein gerichtliches Urteil (Ungültigkeits- und Herabsetzungsverfahren) vorlag und die Miterben seine Erbenstellung auch nicht anerkannten. Er nahm daher nicht am Erbgang teil, weshalb er sich nicht auf Art. 7 lit. a BewG berufen konnte.Im Weiteren verneinte das Verwaltungsgericht die Frage der Gleichbehandlung der Stiftung mit einem nicht nach schweizerischem Recht geschaffenen Trust (Treugesellschaft), (Verwaltungsgericht, B 2016/214). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. August 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_484/2018). Grundstück; Grundstücke; Erblasser; Erblasserin; Erben; Vermächtnis; Testament; Erwerb; Familienstiftung; Recht; Testaments; Bewilligung; Erbgang; Schweiz; Urkunde; Stiftung; Trust; Vorinstanz; Auflage; Person; Bewilligungspflicht; Grundbuch; Entscheid; Personen; Erbenstellung; Vermächtnisse; Testamentsauslegung; Satzung; Alleinerbin
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid
C-1892/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Vorinstanz; Rückforderung; Recht; Leistung; Erben; Einsprache; BVGer; Entscheid; Rückerstattung; Kroatien; Mutter; Parteien; Einspracheentscheid; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Verfahren; Altersrente; Anspruch; Leistungen; Erlass; Schweizerische; Folgenden:; Verfügung; Rentenzahlung; Aufhebung; Vernehmlassung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HeiniKommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht1993
Heini1993