Art. 915 ZGB vom 2024
Art. 915 D. Ordnung des Gewerbes
1 Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere Vorschriften aufstellen.
2 … (1)
(1) Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 ([AS 1991 362]; [BBl 1988 II 1333]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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