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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 915 ZGB vom 2024

Art. 915 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 915 D. Ordnung des Gewerbes

1 Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere Vorschriften aufstellen.

2(1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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