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Obligationenrecht (OR)

Art. 914 OR vom 2024

Art. 914 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 914 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 182Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB). Nichtigkeit (Art. 19 und 20 OR) und Konversion. Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf im Hinblick auf die Absicherung eines Kredites ist als solcher unzulässig und führt zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages. Mit der Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich (E. 3b). Rückkauf; Kredit; Versatzpfand; Konversion; Gewerbsmässige; Recht; Faustpfand; Geschäft; Faustpfandbestellung; Nichtige; Kommentar; Nichtigkeit; Umdeutung; Ungültige; Nichtigen; Kommentar; Unzulässig; Gesetzgeber; Werden; Obergericht; OFTINGER/BÄR; Bewilligung; Kaufs; Zweck; Ersatzgeschäft; Verpflichtung; Kreditgeber; Urteil; Hinblick; Gleichstellung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-166/2020StiftungsaufsichtStiftung; Beschwerde; Instanz; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Gebühr; Handelsregister; Aufsicht; Gebühren; Handelsregisteramt; Beilage; Bundes; Aufsichtsübernahme; Verfügung; Aufhebung; Stiftungsrat; Stunden; Stiftungsaufsicht; Löschung; Bundesverwaltung; Eidgenössische; Fassen; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfahren; Person; Unterlagen; Verfügungen; Lektüre; Partei
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