Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 91

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 91 SchKG vom 2025

Art. 91 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 91 Pflichten
des Schuldners
und Dritter
(1)

1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:

  • 1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB (2) );
  • 2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB) (3) .
  • 2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.

    3 Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.

    4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

    5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

    6 Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) SR 311.0
    (3) AS 2005 79

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 91 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS220125Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)SchKG; Beschwerde; Pfändung; Rechtsvertreter; Schuldner; Vorinstanz; Ergänzungspfändung; Verfahren; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; Entscheid; Betreibungsverfahren; Aufsichtsbehörde; Winterthur; Kanton; Urteil; Rechtsanwalt; Obergericht; Kantons; Betreibungshandlungen; Bestimmungen; Schuldners; Ziffer; Oberrichter; Winterthur-Stadt; Verfügung; Eingabe
    ZHPS220066PfändungSchKG; Betreibung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Pfändung; Uster; Einkommen; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Schuldner; Parteien; Stadtamman; Einkommens; Gesuch; Gericht; Pfändungsankündigung; Vertretung; Amtes; Untersuchung; Stadtammann; Verfahren; Kanton; Begründung; Existenzminimum; Schuldbetreibung; Konkurs
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSCBES.2024.10-Betreibungsamt; Pfändung; Vorladung; Schuldner; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Pfändungsvollzug; Zeugnis; Betreibungsamtes; Vollzug; Aufsichtsbeschwerde; Aufsichtsbehörde; Vorgehen; Attest; Gehfähigkeit; Vermögens; Recht; Termin; Operation; Vernehmlassung; Schmerzen; Schuldners
    SOSCBES.2023.68-Betreibungsamt; Pfändung; SchKG; Betreibungsamtes; Militärdienst; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Schuldner; Kantonspolizei; Solothurn; Beschwerdeführers; Sinne; Urteil; Präsident; Felten; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Thal-Gäu; Apos; Vorladungen; Pfändungsvollzug; Beschwerdeantwort; Beschwerdeschrift; Vorführung; Anzeige; Forderung; Sicherungsmassnahme
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 21 (5A_568/2020)
    Regeste
    Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
    Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Ehegatte; Prozessvoraussetzung; Ehegatten; Recht; Gericht; Bezirksgericht; Vorschuss; Betreibung; Leistung; Schweizerische; Scheidungsverfahren; Bezahlung; Klage; Nichteintreten; Säumnis; SchKG; Sachgericht; Prozesshandlung; Prozessvoraussetzungen; Verfügung; Obergericht; Pflicht; Zahlung; Grundlage; Zivilprozessordnung; Verfahren
    135 III 663 (5A_515/2009)Pflichten des Schuldners bei der Pfändung; Art. 91 SchKG. Gegenstand und Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners (E. 3). Betreibung; Schuldner; Betreibungsamt; Auskunft; SchKG; Aufsichtsbehörde; Inhaberaktien; Schuldners; Pfändung; Gläubiger; Auskunftspflicht; Gläubigerin; Pfändung; Recht; Beschwerdeführers; Schaffhausen; Aufforderung; Betreibungsamtes; Entscheid; Urteil; Aktien; Bundesgericht; Folge; Pflicht; Schuldbetreibung; Konkurs; Rechtsverletzung; Hinweis; Auszug; Zivilsachen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2021
    Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010