OR Art. 91 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 91 OR vom 2024

Art. 91 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 91 Verzug des Gläubigers I. Voraussetzung

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 91 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD200015ForderungAuflage; Miete; Vermiet; Mieter; Mängel; Vermiete; ILDISE; IG/WI; Vermieter; Kanton; ILDISEN; Obergericht; Kantons; Rechtsanwalt; Person; Übergabe; Beklagten; Wohnung; Werktag; Rückga; Vermieters; IGI/WILDISE; Mängelrüge; Zugan; Zivilkammer; Geschäfts
ZHRT190062RechtsöffnungGesuchs; Gesuchsteller; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Schuld; Gesuchsgegnerin; Verzug; Verfahren; Verzugszins; Beschwerdeverfahren; Schuldbrief; Stellung; Urteil; Gehör; Rechtsöffnung; Rechtsmittel; Verletzung; Gehörs; Gericht; Winterthur; Verzugszinsen; Verfügung; Frist; Stellungnahme; Scheidungsurteil; Rechtskraft; Bezirksgericht; Einzelgericht; Entscheids
Dieser Artikel erzielt 16 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2022.58-Apos; Entschädigung; Partei; Vorinstanz; Dispositiv; Entscheid; Dispositivziffer; Verfahren; Kündigung; Urteil; Klage; Betrag; Rechtsbegehren; Kleider; Kleiderdepot; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Parteien; Auslagen; Parteikosten; Zahlung; Entlassung; Höhe; Entschädigungsfolgen; Entscheids; Umstände; Leistung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 437Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung des Kollokationsplanes; Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB). Wie beim Konkurs nimmt der Gläubiger, der sich (als Faustpfandgläubiger) im Besitze eines Eigentümerschuldbriefs befindet, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - anstelle des nicht existierenden Grundpfandgläubigers - direkt an der Verteilung des Nachlassvermögens sowie der Miet- und Pachtzinse (Art. 806 Abs. 1 ZGB) teil (E. 4). Da letztere ab Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung von der Pfandhaft erfasst werden, bedarf es weder einer vorgängigen Grundpfandbetreibung noch eines ausdrücklichen Begehrens um Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (E. 5). Enthält das Lastenverzeichnis eines Grundstücks keine eindeutige Verfügung zum Umfang der Pfandhaft, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann es noch im Zeitpunkt der Auflegung der Verteilungsliste angefochten werden. Zulassung der Anfechtung wegen Fehlens genauer Angaben zu den seit der Bestätigung des Nachlassvertrags eingenommenen Mietzinsen und zu deren Verteilung (E. 6). éancier; état; éance; été; éalisation; Homologation; éanciers; égal; égale; Office; Fondation; était; érêts; Actif; ément; Immeuble; être; érence; étend; écaire; étaire; ères; états; éances; échus; écision; éférence; édé; Tribunal; édure
126 III 481Betreibung auf Grundpfandverwertung; anwendbares Verfahren im Falle einer Mietzinssperre, wenn zugleich die Forderung oder das Pfandrecht und das Pfandrecht an den Mietzinsen bestritten werden (Art. 153a SchKG und 93 VZG). In Anwendung der unter dem alten Recht herrschenden, aber immer noch gültigen Rechtsprechung (BGE 71 III 52) muss der Pfandgläubiger nicht gleichzeitig mit seinem Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags einen Prozess auf Feststellung seines Pfandrechts an den Mietzinsen in die Wege leiten; er kann zuwarten, bis das Rechtsöffnungsgesuch definitiv entschieden ist, und innert der vom Betreibungsamt anzusetzenden Frist von 10 Tagen die ordentliche Klage auf Feststellung seines Pfandrechts an den Mietzinsen einleiten (E. 1). Opposition; élai; édure; égale; Office; édé; Recht; ébiteur; éancière; édéral; été; érance; égard; Autorité; Pfandrecht; éalisation; éance; GILLIÉRON; Espèce; Betreibung; Mietzinsen; SchKG; Immeuble; écision; Tribunal; Avait; Action; éancier; Extrait; Feststellung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-567/2011VerrechnungssteuerGenossenschaft; Verein; Liquidation; Liegenschaft; Verrechnungssteuer; Steuer; Leistung; Schenkung; Genossenschafter; Gesellschaft; Bundesverwaltungsgericht; Zweck; Entscheid; Recht; Institution; Ertrag; Urteil; Kantons; Liquidationsüberschuss; Einsprache; Vereins; Über; Beteiligungsrecht; Bundesgericht; Statuten; ützigen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
David Oser, Corinne Widmer LüchingerBasler Kommentar Obligationenrecht I2020
David Oser, Corinne Widmer LüchingerBasler Kommentar Obligationenrecht I2020