Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 91

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 91 KVG vom 2025

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Art. 91 (1) Bundesgericht

Gegen Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (2) beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 110 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069 Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).
(2) SR 173.110

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 V 201Art. 67 Abs. 1 KVG: Taggeldversicherung von über 65jährigen Personen. Taggeldversicherungen nach KVG fallen mit der Vollendung des 65. Altersjahres nicht von Gesetzes wegen dahin. Die Versicherer sind aber befugt, die Taggeldversicherung für Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, statutarisch einzuschränken oder aufzuheben. Besondere Regeln sind hinsichtlich der Einstellung oder Reduktion laufender Versicherungsansprüche zu beachten. Taggeld; Taggeldversicherung; Alter; Altersjahr; Recht; Versicherung; Person; Personen; Gesetzes; Franken; Altersjahres; Versicherer; Reglement; Hinweis; Taggeldversicherungen; Herabsetzung; Taggeldes; Krankenkasse; Leistung; Ansprüche; Verwaltungsgericht; Bestimmungen; Krankenversicherung; Reglements; Gesetzgeber; Krankenversicherer; ätte