Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 91 DBG vom 2025

Art. 91 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 91 (1) Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85.

2 In einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihr im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird.

3 Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten.

4 Von der Quellensteuer ausgenommen bleiben Einkommen:

  • a. von Seeleuten aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs;
  • b. die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a unterstehen.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 573; BBl 2024 650).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 91 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU7W 18 5Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4).ändig; Schweiz; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Aufenthalt; Person; Recht; Dienst; DBA-GR; Vertrag; Steuerpflicht; Kanton; Beschwerdeführers; Woche; Steuerrecht; Wohnsitz; Wochen; Staat; Steuern; Vertrags; Doppelbesteuerung; Vertragsstaat; OECD-MA; Vergütung; Dienststelle; änkte
    LU7W 18 5Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4).ändig; Schweiz; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Aufenthalt; Person; Recht; Dienst; DBA-GR; Vertrag; Steuerpflicht; Kanton; Beschwerdeführers; Woche; Steuerrecht; Wohnsitz; Wochen; Staat; Steuern; Vertrags; Doppelbesteuerung; Vertragsstaat; OECD-MA; Vergütung; Dienststelle; änkte

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2018.00054Kann der Quellensteuerpflichtige auch für die im selben Haushalt lebenden Stiefkinder den Kindertarif geltend machen? VI bejahte dies, weshalb das Kantonale Steueramt Beschwerde erhob.Tarif; Steuer; Pflichtige; Quellensteuer; Steueramt; Pflichtigen; Unterstützung; Kinder; Rekurs; Abzug; Entscheid; Verwaltung; Verfahren; Unterhalt; Unterstützungsabzug; Betrag; Kirchensteuer; Steuerrekursgericht; Recht; Parteien; Ehegatte; Stiefkind; Rekursverfahren; Verbindung; Verwaltungsgericht; Haushalt; Einsprache; Tarifs
    ZHSR.2009.00006Quellenbesteuerung / Besteuerung zum Verheiratetentarif:Steuer; Steuer; Pflichtige; Steueramt; Bundessteuer; Steuerpflicht; Steuerverfahren; Wohnsitz; Aufenthalt; Veranlagung; Steuererklärung; Steuerpflichtigen; Kanton; Verheiratetentarif; Schweiz; Arbeit; Pflichtigen; Busse; Steuerbehörde; Person; Verwaltungsgericht; Einsprache; Rekurs; Quelle
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 II 246 (2C_662/2010)Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 91 DBG; Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 35 Abs. 1 lit. a StHG; Quellensteuer der natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz; persönliche Anwesenheit bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Anders als unter dem früheren Bundesratsbeschluss (Art. 3 Ziff. 3 lit. e BdBSt) setzt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG eine physische Anwesenheit voraus (E. 4 und 5). Eine extensive Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG verbietet sich im Hinblick auf die detaillierte Regelung in Art. 4 und 5 DBG und könnte auch steuersystematisch keine Quellensteuerpflicht im Sinne von Art. 91 ff. DBG begründen (E. 7 und 8). Schweiz; Steuerpflicht; Anwesenheit; Arbeit; Recht; Erwerbstätigkeit; Urteil; BdBSt; Quelle; Bundesgericht; Person; Quellensteuer; Kanton; Praxis; Personen; Aufenthalt; Auslegung; Wohnsitz; Bundesratsbeschluss; Arbeitnehmer; Rechtsprechung; Steueramt; Ausland