BV Art. 91 - Transport von Energie

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 91 BV vom 2024

Art. 91 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 91 Transport von Energie

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.

2 Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 91 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 61/2003/1 Art. 8, Art. 9 und Art. 26 BV; Art. 36 und Art. 91 BVG; § 43 Abs. 1 PKD. Einschränkung der Teuerungsanpassung auf den laufenden Renten der Kantonalen Pensionskasse; abstrakte Normenkontrolle Teuerung; Rente; Renten; Recht; Pensions; Pensionskasse; Kanton; Teuerungsausgleich; Kantons; Teuerungsanpassung; Indexzulage; Rechte; Rentenbezüger; Gesuch; Gesuchsteller; Vertrauen; Schaffhausen; Indexzulagen; Kasse; Zusicherung; Regel; Leistung; Deckung; Vertrauens; Teuerungsausgleichs; Rechtsänderung; Deckungsgrad
SGBV 2005/33Entscheid Art. 24 BVV2. Überprüfung einer Reglementsänderung, mit welcher die Überentschädigungsgrenze auf 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes gesenkt und bei den anrechenbaren Einkünften ein zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen berücksichtigt wird. Grundsätzliche Zulässigkeit der Reglementsänderung. Im konkreten Fall Verzicht auf Anrechnung eines zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens, da die Restarbeitsfähigkeit von 25% als nicht verwertbar erachtet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2006, BV 2005/33). Reglement; Recht; Reglements; Rente; Arbeit; Invaliden; Leistung; Einkommen; Renten; Überentschädigung; Person; Vorsorge; Resterwerb; Resterwerbs; Erwerbs; Leistungen; Beklagten; IV-act; Versicherungsgericht; Restarbeitsfähigkeit; Erwerbseinkommen; Klage; Zeitpunkt; Einkommens; Pensionskasse; Rechte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.294Submissionsverfahren / Neuausrichtung elektrische EnergieversorgungRecht; Leistung; Energie; Strom; Beschaffung; Vergabe; Aufgabe; Lüsslingen; Leistungen; Dienst; Einwohner; Einwohnergemeinde; Nennigkofen; Gemeinde; Leistung; Lüsslingen-Nennigkofen; Dienstleistungen; Auftrag; Regio; Solothurn; Pacht; Konzession; Vergabestelle; Aufgaben; StromVG; Parteien; Elektrizität; Grundversorgung; Vertrag; Entscheid
SGBV 2006/1Entscheid Art. 24 BVV2. Überprüfung einer Reglementsänderung, mit welcher die Überentschädigungsgrenze auf 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes gesenkt und bei den anrechenbaren Einkünften ein zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen berücksichtigt wird. Grundsätzliche Zulässigkeit der Reglementsänderung. Unzulässigkeit des Abstellens auf das von der Invalidenversicherung festgelegte Invalideneinkommen, sondern Ermittlung des zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens im konkreten Einzelfall. Im zu beurteilenden Fall wurde die Anrechnung eines Einkommens nicht als zulässig erachtet, weil die Erzielbarkeit des Einkommens nicht nachgewiesen war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2006, BV 2006/1). Arbeit; Über; Reglement; Recht; Einkommen; Leistung; Rente; Invalide; Reglements; Invaliden; Überentschädigung; Resterwerb; Resterwerbs; Renten; Leistungen; Person; Vorsorge; Erwerbs; Überentschädigungsgrenze; Einkommens; Versicherungsgericht; Beklagten; Arbeitsfähigkeit; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 395 (2C_1142/2016)Art. 27 und 91 BV, Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 ff. EnG, Art. 1, 5, 6, 13 StromVG, Art. 8 Abs. 2 StromVV; es besteht kein Monopol für das Messwesen; die Wahl des Messdienstleisters unterliegt der Wirtschaftsfreiheit des Produzenten. Der Betreiber von Photovoltaikanlagen ist Elektrizitätserzeuger; die zuständige Verteilnetzbetreiberin ist daher verpflichtet, ihn an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Streitig war, ob der Elektrizitätserzeuger die Messdienstleistungen von der Verteilnetzbetreiberin beziehen muss oder ob er damit einen anderen Dienstleister beauftragen darf (E. 3.1-3.4). Er befindet sich im Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit, weshalb nicht zu fragen ist, ob eine gesetzliche Grundlage für die Liberalisierung des Messwesens besteht, sondern ob eine solche für die Einschränkung dieser Freiheit vorhanden ist. Zwar besteht ein gesetzliches Ausschliesslichkeitsrecht des Netzbetreibers für den Netzbetrieb in seinem Gebiet, im Übrigen aber Wirtschaftsfreiheit; entscheidend ist deshalb die Frage, ob die Messdienstleistungen zum Netzbereich gehören (E. 4.1-4.5). Diese von der Vorinstanz zu Unrecht offengelassene Frage verneint das Bundesgericht und heisst die Beschwerde gut. Netzbetreiber; Messdienstleistungen; Grundlage; Elektrizität; StromVG; Wirtschaftsfreiheit; Messwesen; Messdienstleister; Netzbetrieb; Messdienstleisters; Netzbetreibers; ElCom; Produzenten; Liberalisierung; Verteilnetz; Urteil; Vorinstanz; Stromversorgung; Verteilnetzbetreiber; Monopol; Photovoltaikanlagen; Elektrizitätserzeuger; Zustimmung; Kontrahierungspflicht; Vertrag; Messwesens; Einschränkung; Gebiet; önne
140 II 415Art. 15 Abs. 3 StromVG; Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV; Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der bestehenden Anlagen. Eine Auslegung nach dem Wortlaut (E. 5.5) bzw. der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung (E. 5.6) ergibt, dass mit den "ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten" gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG diejenigen Kosten gemeint sind, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (E. 5.9). Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV erweist sich als grundsätzlich gesetzeskonform, wobei die Einschränkung auf "Baukosten" zu eng ist und auf Kaufpreise, die im Rahmen der Erstellung der Anlage bezahlt wurden, erweitert werden muss (E. 5.5.3 und 5.9). Anlage; Anschaffungs; Anschaffungskosten; Tarif; Swissgrid; Anlagen; Kaufpreis; Beschwerdeführerinnen; StromVG; Verfahren; ElCom; Verfügung; Kaufpreise; Tarife; Urteil; Betrag; Eigentümer; Netze; StromVV; Herstellkosten; Überführung; Kapitalkosten; ALENA; Rechtsbegehren; öher

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4864/2019HochspannungsleitungenBeschwer; Bundes; Leitung; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Anlage; Vorinstanz; Hochspannungsleitung; Plangenehmig; Plangenehmigung; Recht; Betrieb; Umwelt; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Ausführung; Plangenehmigungs; Massnahme; Spannung; Erhöhung; Massnahmen
A-7561/2015Energie (Übriges)Strom; Netzbetreiber; Messwesen; Bundes; StromVG; Vorinstanz; Recht; Messdienstleister; Verfahren; Verfügung; Energie; StromVV; Zustimmung; Messwesens; Netzbetrieb; Messdienstleistung; Betrieb; Messdienstleistungen; Liberalisierung; Bereich; Messdienstleisters; Verfahrens; Monopol; Lastgangmessung; Regel; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zur BV2002