AVIG Art. 90c - Konjunkturrisiko

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 90c AVIG vom 2024

Art. 90c Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 90c (1) Konjunkturrisiko

1 Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen. (2)

2 Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der Kantone nach Artikel 92 Absatz 7bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den ordentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhöhen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3519; BBl 2013 1915). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2018/20Entscheid Art. 3 Abs. 2 AVIG. Art. 22 Abs. 1 UVV. Beitragssatz. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Abgangsentschädigung ist nach dem Bestimmungs- oder Erwerbsprinzip dem Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzurechnen und nicht nach dem Realisierungsprinzip dem Jahr der Auszahlung. Dies hat (vorliegend) zur Folge, dass die Höchstgrenze von Fr. 148'200.-- im Erwerbsjahr 2017 bereits erreicht wurde und die Abgangsentschädigung nur noch mit ALV-Beiträgen von 1 Prozent zu verabgaben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2019, AVI 2018/20). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2019. Arbeit; Lohnzahlung; Arbeitsverhältnis; Beitragspflicht; Beiträge; Beitragssatz; Arbeitnehmer; Realisierung; Einkommen; Beitragsbezug; Entschädigung; Höchstbetrag; Entscheid; Lohnnachzahlung; Erwerbsjahr; Zeitpunkt; Hinweisen; Prozent; Versicherung; Mitarbeiter; Einsprache; Realisierungsprinzip; Bestimmungsjahr; Lohnzahlungen; äglichen
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