Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 90a

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 90a SVG vom 2024

Art. 90a Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 90a Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen (1)

1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:

  • a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
  • b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
  • 2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

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    Art. 90a Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU170039Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Parkplatz; Uster; Strasse; Sachverhalt; Aussage; Verteidigung; Polizei; Statthalteramt; -strasse; Fahrzeug; Sicherheitslinie; Polizeibeamte; Zeuge; Kolonne; Aussagen; Verfahren; Urteil; Bezirk; Überholen; -Parkplatz; Verfahren; Berufungsverfahren; Polizeibeamten
    ZHSB150464Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Beschuldigte; Fahrzeug; Verkehrs; Verkehrsregel; Recht; Beschuldigten; Risiko; Unfall; Staatsanwalt; Sinne; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Gefahr; Berufung; Strasse; Urteil; Beschleunigung; Vorinstanz; Verkehrsregelverletzung; Verkehrsregeln; Punkt; Strassen; Vollgas; Unfalls; Person; Rechtskraft
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GLOG.2021.00015-Fahrzeug; Verkehr; Einziehung; Beschlagnahme; Person; Beschwerde; Personen; Beschwerdeführers; Staats; Personenwagen; Staatsanwaltschaft; Fahrens; Verkehrssicherheit; Recht; Zustand; Interesse; Verhältnis; Halter; Fahrzeugs; Verkehrsregelverletzung; Gericht; Eigentum; Verdacht; Sicherheit; ältnismässig
    BSBES.2020.69 (AG.2020.282)BeschlagnahmebefehlVerfügung; Staatsanwaltschaft; Lieferwagen; Führerausweis; Strassenverkehr; Motorfahrzeug; Gericht; Einziehung; Basel; Motorfahrzeugs; Entscheid; Kommentar; Recht; Strassenverkehrsgesetz; Verkehr; Verfahrens; Basel-Stadt; Untersuchung; Führerausweisentzugs; Zwangsmassnahme; Auflage; Beschlagnahme; Verkehrsregel; Sicherheit; Massnahme; Fahrzeug; Appellationsgericht; Einzelgericht
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