ZGB Art. 907 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 907 ZGB vom 2022

Art. 907 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 907 A. Versatzanstalt I. Erteilung der Ge?werbe?befugnis

1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Be?wil?ligung der kantonalen Regierung.

2 Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemein?nützige Unternehmungen erteilt werden soll.

3 Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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