CCS Art. 906 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 906 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 906 III. Administraziun e rembursament

1 Sch’ina administraziun conscienziusa pretenda la disditga e l’incassament da la pretensiun impegnada, po il creditur da quella far quai ed il creditur da pegn dastga pretender che quai vegnia fatg.

2 Suenter esser infurm davart l’impegnaziun na dastga il debitur betg far pajaments ad in da quels dus senza il consentiment da l’auter.

3 Manca in tal consentiment sto el deponer la summa debitada.


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Art. 906 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDML/2012/321-édule; écaire; éance; écembre; ébit; ébiteur; érêt; érêts; édules; établi; éances; éalisation; écaires; éancier; énoncée; établie; étaire; Créance; Opposition; éférence; éférences; écité; échu; ésultant; Steinauer; édule;
VDML/2011/90-édule; éance; écaire; édit; érêt; érêts; ébit; ébiteur; éances; écaires; éalisation; édules; Opposition; équisition; écité; éancier; ésente; ésultant; échu; établi; ésiliation; étaire; érie; échus; élai
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 320Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung. Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden, haben nicht ohne weiteres einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der durch Bestechung eines Beamten bewirkte Vertrag fällt nur dann unter die Verbotsnormen von Art. 19 und 20 OR, wenn das strafbare Verhalten sich auf den Vertragsinhalt erstreckt (E. 5.2). Zustandekommen des Vertrages trotz Korruption (E. 6.2)? Unverbindlichkeit des Vertrages wegen absichtlicher Täuschung (E. 6.3)? Folgen der Vertragsanfechtung wegen eines Willensmangels. Grundsatz: Dahinfallen des Vertrages ex tunc (E. 7.1.1). Bei ganz oder teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnissen: Kündigung ex nunc (E. 7.1.2); Vorbehalt (E. 7.1.4). Unterschied zum faktischen Vertragsverhältnis (E. 7.1.3). Vergütung der erbrachten Leistungen (E. 7.2) und Schadenersatz (E. 7.3). Vertrag; Vertrags; Recht; Kommentar; Klärschlamm; Urteil; Beklagten; Berner; Recht; Klärschlammvertrag; Vorinstanz; Berufung; Anfechtung; Nichtigkeit; Täuschung; Schmiergeld; SCHMIDLIN; Korruption; Auffassung; Bundesgericht; KRAMER; Irrtum; Kündigung; Leistung; Bestechung; Klage; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY; Dauerschuldverhältnis; ültig
128 III 366Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB. Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2). Forderung; Pfandgläubiger; Verpfänder; Rechtsöffnung; Urteil; Pfandgläubigers; Klage; Einziehung; Berufung; Einziehungsrecht; Zustimmung; Einwilligung; Pfandgläubigerinnen; Verpfändung; Rechtsöffnungstitel; Kommentar; Recycling; Stadt; Schuldner; Sicherungsrecht; Klärschlamm; Obergericht; Bundesgericht; Urteils; üglich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner Das Fahrnispfand1996