ZGB Art. 906 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 906 ZGB vom 2022

Art. 906 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 906 III. Verwaltung und Ab?zahlung

1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.

2 Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern ent?rich?ten.

3 Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.


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Art. 906 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDML/2012/321-édule; écaire; éance; écembre; ébit; ébiteur; érêt; érêts; édules; établi; éances; éalisation; écaires; éancier; énoncée; établie; étaire; Créance; Opposition; éférence; éférences; écité; échu; ésultant; Steinauer; édule;
VDML/2011/90-édule; éance; écaire; édit; érêt; érêts; ébit; ébiteur; éances; écaires; éalisation; édules; Opposition; équisition; écité; éancier; ésente; ésultant; échu; établi; ésiliation; étaire; érie; échus; élai
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 320Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung. Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden, haben nicht ohne weiteres einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der durch Bestechung eines Beamten bewirkte Vertrag fällt nur dann unter die Verbotsnormen von Art. 19 und 20 OR, wenn das strafbare Verhalten sich auf den Vertragsinhalt erstreckt (E. 5.2). Zustandekommen des Vertrages trotz Korruption (E. 6.2)? Unverbindlichkeit des Vertrages wegen absichtlicher Täuschung (E. 6.3)? Folgen der Vertragsanfechtung wegen eines Willensmangels. Grundsatz: Dahinfallen des Vertrages ex tunc (E. 7.1.1). Bei ganz oder teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnissen: Kündigung ex nunc (E. 7.1.2); Vorbehalt (E. 7.1.4). Unterschied zum faktischen Vertragsverhältnis (E. 7.1.3). Vergütung der erbrachten Leistungen (E. 7.2) und Schadenersatz (E. 7.3). Vertrag; Vertrags; Recht; Kommentar; Klärschlamm; Urteil; Beklagten; Berner; Recht; Klärschlammvertrag; Vorinstanz; Berufung; Anfechtung; Nichtigkeit; Täuschung; Schmiergeld; SCHMIDLIN; Korruption; Auffassung; Bundesgericht; KRAMER; Irrtum; Kündigung; Leistung; Bestechung; Klage; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY; Dauerschuldverhältnis; ültig
128 III 366Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB. Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2). Forderung; Pfandgläubiger; Verpfänder; Rechtsöffnung; Urteil; Pfandgläubigers; Klage; Einziehung; Berufung; Einziehungsrecht; Zustimmung; Einwilligung; Pfandgläubigerinnen; Verpfändung; Rechtsöffnungstitel; Kommentar; Recycling; Stadt; Schuldner; Sicherungsrecht; Klärschlamm; Obergericht; Bundesgericht; Urteils; üglich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner Das Fahrnispfand1996