Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 906 OR vom 2025

Art. 906 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 906 Im
Allgemeinen
(1)

1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

2 Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:

  • 1. 10 Prozent der Genossenschafter;
  • 2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
  • 3. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 906 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE110483OrganisationsmangelKonkurs; Kanton; Kantons; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Verbindung; Konkursamt; Handelsgericht; Gerichtsschreiber; Jeremias; Widmer; Zürich; Organisationsmangel; Einzelrichter; Revision; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Einlegerakten; Bundesgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil
    ZHLB100015AuflösungsklageGenossenschaft; Recht; Mitglied; Mitglieder; Beklagten; Massnahme; Richter; Berufung; Genossenschafter; Massnahmen; Auflösung; Gesellschaft; Organ; Vorinstanz; Sinne; Frist; Person; Urteil; Vorschriften; Konkurs; Liquidation; Liegenschaft; Verwaltung; Verfahren; Ziffer

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    100 Ib 137Stiftungsaufsicht. Anpassung der Statuten und Reglemente der Personalfürsorgeeinrichtungen an das neue Arbeitsvertragsrecht. 1. Treffen die Organe einer rechtsbeständigen Stiftung eine widerrechtliche Massnahme oder sind einzelne Bestimmungen der Stiftungsurkunde nicht mehr gesetzeskonform, so hat die Aufsichtsbehörde nicht nach Art. 88 Abs. 2 ZGB vorzugehen, sondern von ihrem Aufsichtsrecht im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZGB Gebrauch zu machen. Dabei ist die Aufsichtsbehörde befugt, unmittelbar einzugreifen und die Stiftungsorgane zur notwendigen Korrektur zu zwingen (Erw. I 2a). 2. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über Stiftungen (Erw. I 2a). 3. Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Zehnten Titel des OR, dem neuen Arbeitsvertragsrecht. Die Frist von fünf Jahren für die Anpassung der Statuten und Reglemente der bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen hat sowohl formelle als auch materielle Wirkung (Erw. III). Stiftung; Übergang; Recht; Person; Aufsicht; Personal; Übergangsbestimmung; Übergangsbestimmungen; Bundes; Gesetze; Aufsichtsbehörde; Personalfürsorgeeinrichtung; Gesetzes; Personalfürsorgeeinrichtungen; Arbeitnehmer; Anpassung; Barauszahlung; Reglemente; Justiz; Statut; Statuten; Bestimmungen; Kanton; Justizdepartement; Verfügung; Basel; Geigy; Pensionskasse; Basel-Stadt; Regel

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6373/2010RevisionsaufsichtRevision; Unabhängig; Unabhängigkeit; Zulassung; Gesellschaft; Vorinstanz; Recht; Person; Revisionsexperte; Bundes; Revisor; Gesellschaften; Revisionsstelle; Personen; Entzug; Quot;; Prüftätigkeit; Anschein; Beschwerdeführers; Verwaltungsrat; Verfügung; Mitglied; Interesse; Beziehung
    BVGE 2011/41RevisionsaufsichtRevision; Unabhängig; Unabhängigkeit; Gesellschaft; Person; Zulassung; Revisionsexperte; Revisionsstelle; Revisor; Personen; Recht; Gesellschaften; Bundes; Vorinstanz; Entzug; Mitglied; Anschein; Verwaltungsrat; Interesse; Beschwerdeführers; Revisionsexperten; Prüftätigkeit; Verhältnis; Revisionsaufsicht; Botschaft