ZGB Art. 904 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 904 ZGB vom 2025

Art. 904 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 904 Umfang der Pfandhaft

1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.

2 Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 III 67Faustpfandrecht an Eigentümerpfandtiteln; Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB, 126 VZG, 76 KOV). Der Faustpfandgläubiger an Eigentümerpfändtiteln ist im Konkurs des Eigentümers des belasteten Grundstücks berechtigt, auf die seit der Konkurseröffnung bis zur Verwertung auflaufenden Miet- oder Pachtzinsforderungen zu greifen. Grund; Grundpfand; Pfand; Faustpfand; Konkurs; Faustpfandgläubiger; Grundstück; Pachtzinse; Grundpfandgläubiger; Eigentümer; Forderung; Verwertung; Grundstücks; Mietoder; Bundesgericht; Recht; Pfandhaft; Berufung; Konkurseröffnung; Pfandrecht; Betrag; Grundpfandforderung; Eigentümertitel; Urteil; Pachtzinsforderungen; Verpfändung; Stellung