Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 90

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 90 ZPO vom 2024

Art. 90 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 90 Klagenhäufung

1 Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:

  • a. das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
  • b. die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
  • 2 Die Klagenhäufung ist auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt. (1)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 90 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPF230026Vorsorgliche Beweisführung / KostenStreit; Streitwert; Beweis; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Parteien; Beweisführung; Verfahren; Gericht; Mangel; Schlichtungsgesuch; Parteientschädigung; Entscheidgebühr; Hauptverfahren; Beschwerde; Gesuch; Prozesskosten; Verfahrens; Gutachten; Begründung; Gebühr; Hauptprozess; Rechtsbegehren; Verfügung; Dispositiv; Akten
    ZHHG210069ForderungRetrozessionen; Konto; Verzicht; Recht; Zedentin; Beklagten; Auftrag; Verzichts; Anlage; Formular; Herausgabe; Widerklage; Klage; Verzichtsklausel; Kunde; Vermögens; Client; Klausel; Vertrag; Parteien; Interesse; Trailer; Interessen; Kunden; Vertrags; Beauftragte; Zusammenhang; Auftraggeber
    Dieser Artikel erzielt 258 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2022.41-Berufung; Forderung; Klage; Berufungskläger; Vorinstanz; Anspruch; Urteil; Berufungsbeklagte; Recht; Widerklage; Gericht; Höhe; Apos; Geschäftsergebnis; Verfahren; Bezifferung; Forderungsklage; Hauptbegehren; Leistung; Rechtsbegehren; Widerkläger; Ziffer; Betrag; Eventualbegehren; Beweis
    SGHG.2007.87Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 Vertrag; Vertrags; Schaden; Klage; Gericht; Beweis; Beklagten; Gerichtsstand; Produkte; Parteien; Schadenersatz; Gewinn; Handels; Umsatz; Geschäft; Einreichung; Klageantwort; Handelsgericht; Konkurrenzprodukte; Menge; Verfahren; Klageschrift; Pflicht; Marge; LugÜ; Gallen; Indiz
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 23 (4A_592/2021)
    Regeste
    Art. 83 Abs. 2 SchKG ; Art. 90 und 198 ZPO ; Aberkennungsklage; objektive Klagenhäufung; Schlichtungsverfahren. Prüfung der Zulässigkeit, eine Aberkennungsklage, die dem Erfordernis eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens nicht unterworfen ist, und eine Klage, die von diesem Erfordernis nicht ausgenommen ist, zu häufen (E. 4).
    Action; ération; édule; écaire; édure; ébiteur; éalable; éfendeur; être; éancier; éance; Schlichtungsverfahren; était; Tribunal; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Actions; Kommentar; égale; érêts; été; Appel; Irrecevabilité; édéral; écision; érants; Autres; également; étention; STAEHELIN
    145 III 460 (4A_508/2018)Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben. Klage; Streitgenossen; Recht; Streitgenossenschaft; Klagen; Gericht; Verfahren; Urteil; Beklagte; Beklagten; Zuständigkeit; Zivilprozess; Tatsachen; Unfall; Urteile; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Unfälle; Gesundheitsschaden; Vorinstanz; Gerichtsstand; Rechtsgründe; Kommentar; Haftung; Solidarität

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm Kommentar zur ZPO2016
    Sutter-Somm Kommentar zur ZPO2016