Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 90

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 90 ZGB vom 2024

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Art. 90 Erster Abschnitt: Das Verlöbnis A. Verlobung

1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.

2 Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet. (1)

3 Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2018.5 (AG.2018.466)Scheidung (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019)Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Scheidung; Unterhalt; Recht; Entscheid; Berufungsbeklagten; Zivilgericht; Partei; Unterhalts; Parteien; Verfahren; Rechtsbegehren; Streitwert; Auflage; Vereinbarung; Verzug; Gericht; Scheidungsurteil; Betrag; Kommentar; Ziffer; Verzugszins; Klage; Ehegatte; Sutter-Somm; Ehevertrag; Zivilgerichts; Ehegatten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 100 (4A_364/2017)Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Aktionär; Einsichts; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Urteil; Mitglied; Entscheid; Aktien; Schweizer; Durchsetzung; Gesuch; Bundesgericht; Schweizerische; Aktionärs; Klagemöglichkeit; Anspruch; Einsichtsrechte
143 I 21 (2C_27/2016)Art. 8 EMRK; Art. 3, 9 und 18 KRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 273 Abs. 1, 298a Abs. 1 und 2, 301 Abs. 1bis, 301a ZGB; ausländerrechtlicher Familiennachzug unter dem neuen zivilrechtlichen Sorge- und Betreuungsrecht. Beim nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG stehen die Interessen der gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist, im Vordergrund und nicht jene von Kindern aus einer den Behörden verschwiegenen Parallelbeziehung (E. 4). Anspruch auf Schutz des Familienlebens bei umgekehrtem Familiennachzug: Interessenabwägung in Bezug auf eine Mutter, welche die Kinder mehrheitlich betreut und über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater verfügt, dem ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zusteht (E. 5). Im konkreten Fall wird der Nachzug verweigert, da der Vater lediglich einen "besuchsrechtsähnlichen" Umgang mit den Kindern pflegt (keine alternierende Obhut), er seinen finanziellen Pflichten diesen gegenüber nicht in einer Weise nachgekommen ist, dass von einer Kompensation der Geld- durch eine entsprechende Naturalleistung gesprochen werden könnte, die Mutter ihrerseits ohne absehbare Aussichten auf Besserung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und die Migrationsbehörden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt getäuscht wurden (E. 6). Kinder; Eltern; Urteil; Schweiz; Betreuung; Familie; Interesse; Sorge; Familien; Beziehung; Vater; Obhut; Interessen; Kindern; Aufenthalt; Elternteil; Kindes; Hinweisen; Anwesenheit; Anspruch; Mutter; Betreuungs; Aufenthalts; Recht; Migrations; Kontakt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6936/2007Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBetrieb; Bundes; Bewirtschafter; Ehemann; Recht; Ehepaar; Trennung; Anerkennung; Landwirtschaft; Entscheid; Familie; Betriebe; Direktzahlungen; Verfügung; Ehepaare; Bundesverwaltungsgericht; Familien; Konkubinat; Bundesamt; Ehegatte; Vorinstanz; Ehegatten; Konkubinats; Erstinstanz; Bezug
BVGE 2009/39Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBetrieb; Bewirtschafter; Ehepaar; Familie; Landwirtschaft; Trennung; Direktzahlungen; Bundes; Ehemann; Ehepaare; Recht; Sinne; Familien; Betriebe; Konkubinat; Ehegatte; Bewirtschaftereigenschaft; Bezug; Ehegatten; Entscheid; Konkubinats; Ehepartner; OTerm; Person; Familienbetrieb; Landwirtschafts; Urteil