Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 90

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 90 SchKG vom 2025

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Art. 90 Ankündigung

Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 90 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230238PfändungsausschlussBetreibung; Pfändung; SchKG; Recht; Betreibungsamt; Konkurs; Vorinstanz; Schuldbetreibung; Begründung; Aufsichtsbehörde; Rechtsvorschlag; Verfahren; Schuldner; Vermögens; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Parteien; Kanton; Entscheid; Oberrichter; Pfändungsausschluss; Dübendorf; Fortsetzungsbegehren; Amtes; Zustellung; Beilage; Bestimmungen; Zahlungsbefehl; Bundesgericht; Obergericht
ZHPS230107Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 usw. / Betreibung Nr. ...Gerichtsschreiber; Pfändung; Vorinstanz; Entscheid; Pfändungsankündigung; Betreibung; Verfahren; Beschluss; SchKG; Kanton; Beschwerdeverfahren; Bezirksgericht; Betreibungsamt; Abrechnung; Gerichtsschreiberin; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Bestimmungen; Begründung; Geschäft; Frist; Obergericht; Oberrichterin; Eingabe; Zirkulationsbeschluss; Amtes; Ausführungen; Schuldbetreibungs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 599 (5A_547/2015)Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2). Verfügung; Zustellung; Rechtsvorschlag; Betreibung; Krankenversicherer; Schuldner; Betreibungs; SchKG; A-Post; Verfügungen; Urteil; Entscheid; Betreibungsamt; Empfang; Rechtsöffnung; Rechtsvorschlags; Brief; Beseitigung; Obergericht; Fortsetzung; Sendung; Verfahren; Empfänger; Adressat; Krankenversicherern; Empfangsbestätigung; Zustellungsregeln; Auszug; Beschwerdegegner

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas SchKG2014
Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998