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Obligationenrecht (OR)

Art. 90 OR vom 2024

Art. 90 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 90 Unmöglichkeit der Rückgabe

1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2018 IV/9Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Genossenschaft; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verwaltung; Gruppe; Gesellschaft; Vorinstanz; Geschäft; Person; Mitglied; Gesellschaften; Organ; Verletzung; Urteil; Unerlaubte; Mitglieder; Aufsichtsrechtlich; Wirtschaftlich; Aufgr; Aufsicht; Pflicht; Aufsichts; Natürliche; Verwaltungsrat; Über; Ihrerseits; Verfügung; Aufsichtsrechtliche; MwH; Sorgfalt
A-6784/2011Aviation (divers)Licence; Recourant; Trait; Retrait; F?d?ral; Pilote; S?curit?; Tribunal; Disposition; Autorit?; Consid; Porte; Arr?t; Lacune; Circulation; Mati?re; D?cision; ;autorit?; Inf?rieure; ?t?; Dispositions; R?gle; ;OFAC; Elles; Cours; Danger; Entre; Pr?sent; CRINEN
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