MWSTG Art. 90 - Zahlungserleichterungen

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 90 MWSTG vom 2025

Art. 90 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 90 Zahlungserleichterungen

1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren.

2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3 Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

4 Die Einreichung eines Antrags um Vereinbarung von Zahlungserleichterung hemmt die Vollstreckung nicht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7110/2014MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Bezug; Quot;; Bezugsteuer; Bundesverwaltungsgericht; Person; Erlass; Recht; Urteil; Steuerpflicht; Voraussetzung; Bezugsteuern; Vorsteuer; Unternehmen; Bundesverwaltungsgerichts; Inland; Leistung; Mehrwertsteuer; Abwicklung; Voraussetzungen; BEUSCH; Gesetze; Gesetzes; Verzicht; Ausland; Verfahren; MÜLLER; Verwaltung
BVGE 2015/50MehrwertsteuerSteuer; MWSTG; Bezug; Bezugsteuer; Person; Voraussetzung; Erlass; Steuerpflicht; Vorsteuer; Inland; Leistung; Abwicklung; Unternehmen; Voraussetzungen; Recht; Urteil; Bezugsteuern; Abwicklungsfehler; Verzicht; Mehrwertsteuer; Irrtum; Leistungen; Befreiung; Ausland; Steuererlass; Dienstleistungen; BEUSCH; Wille