LwG Art. 90 - Schutz von Objekten nationaler Bedeutung

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 90 LwG vom 2023

Art. 90 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung

Die Bundesinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchführung der vom Bund unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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