LU | S 01 84 | Art. 27 und 52 Abs. 2 KVG. Aufgrund des in der Krankenversicherung geltenden Listenprinzips besteht bei fehlender Listenaufnahme eines Medikaments kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dies gilt auch bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind. Aus Art. 52 Abs. 2 KVG ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch. Zu prüfen bleibt, ob ein enger Konnex zwischen der von der Krankenkasse übernommenen Pflichtleistung und der medikamentösen Behandlung besteht. | Invaliden; Invalidenversicherung; Geburtsgebrechen; Liste; Leistung; Krankenversicherung; Behandlung; Listen; Präparate; Medikament; Massnahme; Massnahmen; Medikamente; Leistungspflicht; Rechtsprechung; Arzneimittel; Spezialitäten; Lungentransplantation; Krankenkasse; Leistungen; Listenaufnahme; Konnex; Behandlungskomplex; Vorkehren; Pflichtleistung; Zweck; Übernahme; Spezialitätenliste; ürde |