Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 90 KVG vom 2024

Art. 90 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 90 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 110 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069 Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 01 84Art. 27 und 52 Abs. 2 KVG. Aufgrund des in der Krankenversicherung geltenden Listenprinzips besteht bei fehlender Listenaufnahme eines Medikaments kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dies gilt auch bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind. Aus Art. 52 Abs. 2 KVG ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch. Zu prüfen bleibt, ob ein enger Konnex zwischen der von der Krankenkasse übernommenen Pflichtleistung und der medikamentösen Behandlung besteht. Invaliden; Invalidenversicherung; Geburtsgebrechen; Liste; Leistung; Krankenversicherung; Behandlung; Listen; Präparate; Medikament; Massnahme; Massnahmen; Medikamente; Leistungspflicht; Rechtsprechung; Arzneimittel; Spezialitäten; Lungentransplantation; Krankenkasse; Leistungen; Listenaufnahme; Konnex; Behandlungskomplex; Vorkehren; Pflichtleistung; Zweck; Übernahme; Spezialitätenliste; ürde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 V 412Art. 90 Abs. 2 KVG, Art. 1 ff. VwVG. Entgegen dem Wortlaut des Art. 90 Abs. 2 KVG ist auf das Verfahren vor der Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste das VwVG im Rahmen der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidg. Rekurs- und Schiedskommissionen anwendbar.
Rekurs; Rekurskommission; Verfahren; Spezialitätenliste; Organisation; Verordnung; Schiedskommissionen; Rekurskommissionen; Bundesrechtspflege; Wortlaut; Beschwerdeverfahren; Kommission; Urteil; Bundesamt; Sozialversicherung; Bundesrechtspflegegesetz; Vorinstanz; Vorschriften; Entwurf; Botschaft; Revision; Verwaltungsverfahrensgesetz; Erwägungen; Auslegung; Bundesamtes; Ständerat; Aufgr; OG-Revision; Bundesrat

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7163/2023TarmedBVGer; BVGer-act; Beschwerdeführerinnen; Beschwerdeverfahren; Bundesverwaltungsgericht; Ziffer; Verfahren; Schweiz; Beschluss; Folgenden:; Verfahrens; Parteien; Vorinstanz; Rückzug; Eingabe; Verfahrenskosten; Beschlusses; TARMED; Verfügung; Krankenversicherung; Ärztinnen; Ärzte; Leistungen; Zwischenverfügung; Frist; Kostenvorschuss; Höhe; Einzelrichterin; Viktoria; Helfenstein
C-1774/2024Tarife der SpitälerBeschwerde; Tarif; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Urteil; Arbeitstarif; BVGer; Massnahme; Verfügung; Verfahren; Tarife; Bundesverwaltungsgericht; Hauptverfahren; Endentscheid; Verfahrens; Entscheid; BVGer-act; Arbeitstarife; Parteien; Festsetzung; Kantons; SwissDRG; Urteile; Genehmigung; Aufwand