PILA Art. 90 -

Einleitung zur Rechtsnorm PILA:



Art. 90 PILA from 2022

Art. 90 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 90 II. Applicable law 1. Last domicile in Switzerland

1 The estate of a person who had their last domicile in Switzerland is governed by Swiss law.

2 A foreign citizen may, however, submit their estate by will or contract of succession to the law of one of their states of citizenship. Such submission lapses if, at the time of death, the deceased no longer had such citizenship or had acquired Swiss citizenship.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 90 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210059ForderungPflichtteil; Erblasser; Grundstück; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Zuwendung; Pflichtteils; Recht; Pflichtteile; Erblassers; Kläger; Zuwendungen; Schenkung; Klägern; Grundstückgeschäft; Urteil; Betrag; Pflichtteilsberechnung; Verfahren; Pflichtteilsberechnungsmasse; Sinne; Berufungsverfahren; Herabsetzung; Quote; Ausgleichung; Klage
ZHLF220032Anordnung erbgangssichernder Massnahmen / TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Erblasserin; Testaments; Recht; Vorinstanz; Erben; Verfügung; Urteil; Eröffnung; Testamentseröffnung; Einzelgericht; Erbschaft; Entscheid; Verfahren; Berufungsbeklagte; Einzelgerichtes; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Lasses; Sachverhalt; Berufungsbeklagten; Berufungsklägern; Akten; II-KARRER/VOGT/LEU; Gericht; Auslegung; Verfahrens
Dieser Artikel erzielt 9 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 489 (5A_473/2011)Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen lässt (E. 4). Recht; Erbvertrag; Wohnsitz; Erblasser; Erbvertrags; Rechts; Erblasserin; Erbvertragsverbot; Verfügung; Schweiz; Vertrag; Erblassers; Verfügungen; Verfügenden; Vertragsabschlusses; Todes; Brasilien; Ehegatte; Zeitpunkt; Ehemann; Paolo; Ehegatten; Kinder; Heimat; Sachverhalt; Bruders; Klage; Beschwerdegegner; Kantonsgericht
132 III 677Erbschaftsklage, Art. 598 ff. ZGB; Auskunftsklage gegen Erbschaftsbesitzer. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung der Erbschaftsklage nach Art. 86 IPRG (E. 3.2 und 3.3). Voraussetzungen zur Erhebung der Erbschaftsklage (E. 3.4 und 3.5). Gegenüber Dritten als Erbschaftsbesitzer besteht ein erbrechtlicher Anspruch auf Auskunft (E. 4). Erbschaft; Erbschafts; Recht; Auskunft; Beklagten; Erbschaftsklage; Erblasser; Herausgabe; Erben; Klage; Besitz; Vermögens; Erbrecht; Verfügung; Willensvollstrecker; Rechtsbegehren; Vermögenswerte; Erblassers; Erbschaftssache; Lehre; Hinweis; Streit; Hinweisen; SCHRÖDER; Anspruch; Stiftung; Erbschaftssachen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6674/2010AmtshilfeBundes; Erben; Quot;; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdeführenden; Person; Vorinstanz; Staatsvertrag; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverfügung; Schweizer; Kriterien; Quot;US; DBA­USA; ührt