BPR Art. 90 - Übergangsrecht

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 90 BPR vom 2022

Art. 90 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 90 2. Kapitel: Übergangsrecht, Vollzug und Inkrafttreten Übergangsrecht

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tatsachen und Beschwerden, die sich auf Wahlen und Abstimmungen vor seinem Inkrafttreten beziehen. Das gleiche trifft zu für vorher eingereichte Referenden und Volksinitiativen. Für diese Fälle bleibt das bisherige Recht massgebend.

2 Nach Ablauf von 18 Monaten seit Inkrafttreten werden nur noch Unterschriftenlisten entgegengenommen, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

3(1)

4(2)

(1) Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
(2) Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 9. März 1978 (AS 1978 1694; BBl 1977 III 819). Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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