Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 90

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 90 AVIG vom 2024

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Art. 90 Fünfter Titel: Finanzierung (1) Beschaffung der Mittel

Die Versicherung wird finanziert durch:

  • a. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 3);
  • b. eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen;
  • c. die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 104 (8C_589/2019) Art. 3 und Art. 90c Abs. 1 AVIG ; Beitragspflicht bei nachträglicher Lohnzahlung. Die Bestimmung des Beitragssatzes einer Lohnnachzahlung ( Art. 5 Abs. 1 AHVG ) ist nicht oder nicht ausschliesslich auf der Ebene des Beitragsbezugs abzuhandeln, sondern in erster Linie unter dem an der Beitragspflicht anknüpfenden Gesichtspunkt des massgeblichen Erwerbsjahres bzw. der Anrechnung der entsprechenden Beiträge. Soweit Rz. 2035.2 WBB (Stand 1. Januar 2018; Variante b) den ALV-Beitragssatz bei Einkommensbezügen in einem Jahr nach Beendigung der Versicherungspflicht ungeachtet des im betreffenden Erwerbs- oder Bestimmungsjahr erzielten Einkommens festlegt, ist die betreffende Wegleitung mit der Vorinstanz als bundesrechtswidrig zu qualifizieren (E. 3-8). Arbeit; Zahlung; Beitragspflicht; Realisierung; Erwerbs; Beiträge; Beitragssatz; Bestimmungs; Lohnzahlung; Einkommen; Versicherung; Arbeitsverhältnis; Verwaltung; Wegleitung; Realisierungsprinzip; Realisierungsjahr; Helvetia; -Beitrag; Beitragsbezug; Zeitpunkt; Variante; Einkommens; Erwerbsjahr; Sinne; Arbeitnehmer; Hinweisen; Arbeitgeber

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5466/2011ArbeitslosenversicherungArbeit; Vollzug; Quot;; Kanton; Personal; Vorinstanz; Verwaltung; Zusammenhang; Personalberater; Vollzugskosten; Luzern; Finanzweisung; Verfügung; Höhe; Verfahren; Arbeitsverhältnis; Urteil; Kantone; Kantons; Kosten; Bundesverwaltungsgericht; Aufgabe; Aufgaben; Anrechenbarkeit; Parteien; Betrag; Vollzugskostenentschädigung; Entlassung; Arbeitslosenversicherung
    B-6443/2010ArbeitslosenversicherungQuot;; Kanton; Bundes; Über; Überbrückung; Überbrückungsrente; Vollzug; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Kantone; Urteil; Person; Pensionierung; Nidwalden; Personal; Recht; Obwalden; Mitarbeiter; Vollzugskosten; Überbrückungsrenten; Finanzweisung; Mitarbeiterin; Verordnung; Betrieb; Arbeitsmarkt; Kantons; Bundesverwaltungsgerichts; Arbeitslosen; RAV/LAM/KAST; Verfügung