Obligationenrecht (OR) Art. 9

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 9 OR vom 2024

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Art. 9 Widerruf des Antrages und der Annahme

1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.

2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 9 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF190054Rechtsschutz in klaren Fällen / AusweisungKündigung; Entscheid; Obergericht; Beschwerde; Rechtsmittel; Ausweisung; Vorinstanz; Streitwert; Gesuchsgegner; Hinweis; Beilage; Frist; Mietverhältnis; Kündigungsformular; Parteien; Begründung; Ziffer; Gericht; Empfang; Beilagen; Beschwerdeverfahren; Dispositiv; Bundesgericht; Oberrichter; Audienz; Bezirksgerichtes
ZHPS180225Abweisung Begehren auf Aktualisierung und Anpassung der Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schätzung; Schuldnerin; Kammer; Betreibung; Verfahren; Betreibungsamt; Anpassung; Aktualisierung; Vorinstanz; Gutachten; SchKG; Grundstücke; Steigerung; Verwertung; Schätzwert; Gestaltungsplan; Verfügung; Pfändung; Sachverständige; Bundesgericht; Investoren; Gläubiger; Veränderungen; Neuschätzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 218 (4A_571/2020)
Regeste
Art. 259g OR ; Hinterlegung des Mietzinses; Erfüllungswirkung. Hinterlegt ein Mieter im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits fällige Mietzinse, bewirkt die Hinterlegung keine Tilgung der Mietzinsschuld (E. 3.3).
Mietzins; Hinterlegung; Mietzinse; Mieter; Vermieter; Zahlung; Mieterin; Voraussetzungen; Erfüllungswirkung; Vermieterin; Auslegung; Recht; Urteil; Entscheid; Zweck; Lagerraum; Mietvertrag; Frist; Zivilgericht; Zahlungsfrist; Mietzinses; Mangel; GIGER; Element; Botschaft; Zahlungsverzugs
145 III 143 (4A_563/2017)Art. 271 f. OR; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Art. 328-333 ZPO; Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision. Wurde im Rahmen der Anfechtung nach Art. 271 f. OR rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung des Vermieters nicht missbräuchlich ist, darf dieselbe Frage nicht neu beurteilt werden, wenn der Mieter später eine Schadenersatzklage erhebt mit der Begründung, das nachträgliche Verhalten des Vermieters zeige, dass der von ihm angegebene Kündigungsgrund (Eigenbedarf) doch vorgeschoben war. Die Rechtskraft (Bindungswirkung) des Entscheids im Anfechtungsverfahren könnte ausschliesslich mittels Revision unter den Voraussetzungen von und im Verfahren nach Art. 328-333 ZPO beseitigt werden (E. 3-5). Kündigung; Urteil; Anfechtung; Recht; Schaden; Schadenersatz; Miete; Mieter; Eigenbedarf; Mietverhältnis; Klage; Kündigungsgr; Urteils; Hinweis; Revision; Vermieter; Mietgericht; Rechtskraft; Hinweisen; Wohnung; Verfahren; Parteien; Obergericht; Gericht; Mieterin; Interesse; Zeitpunkt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2024.37, BB.2024.38, BP.2024.23, BP.2024.24Apos;; Apos;a; Apos;i; Apos;art; Apos;in; Apos;imputato; Tribunal; Tribunale; Apos;e; PolyReg; FINMA; Apos;obbligo; Apos;OAD; LFINMA; Corte; Apos;intermediario; Apos;attività; Apos;autore; Apos;affari; Secondo; Nella; LFINMA-; Anche; Apos;avv; Apos;accusa; Apos;ambito; Kommentar; Apos;operazione; Apos;smurfingapos;; Giusta
BB.2019.42Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Bundes; Fedpol; Polizei; Verfahren; Person; Verfahrens; Recht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Bundeskriminalpolizei; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Massnahmen; Kanton; Behörde; Waffen; Staatsanwaltschaft; Intervention; Gefährdung; E-Mail; Bundesgerichts; Behörde; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Corinne Zellweger-Gutknecht, Oser, Widmer LüchingerBasler Kommentar zum OR2020
Corinne Zellweger-Gutknecht, Oser, Widmer LüchingerBasler Kommentar zum OR2020