Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) Art. 9

Zusammenfassung der Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 9 MWSTG vom 2025

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Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.266Verfahren; Verfahrens; Entschädigung; Apos;; Verfahrensakten; Ordner; Recht; VStrR; Schaden; Gericht; Verfahren; Verdienstausfall; Verfügung; Verwaltung; Schadens; Genugtuung; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Rechtsverzögerung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführers; MWSTG; Leistung; Entschädigungsgesuch; Aufwand; Verteidigung; Steuerhinterziehung; Leistungsbetrug
BV.2021.21, BV.2021.22Verfahren; Verfahrens; Untersuchung; Filter; Einvernahme; Akten; Ordner; Verfahrensakten; Bundes; Lasche; Untersuchungsleiter; Ludwig; VStrR; Auswertung; E-Mail; Verfahren; Einvernahmen; Direktor; Urteil; Unterlagen; Beschwerdeentscheid; Urteile; Ehegatten; Gericht; Verfahrensdauer; Beschleunigungsgebot

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer2000