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Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.
Art. 9 Unternehmenszusammenschlüsse Meldung von Zusammenschlussvorhaben
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2 … (1)
3 Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (2) (BankG) unterstellt sind. (3)
4 Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1–3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SK1 2019 32 | Verletzung der Verkehrsregeln gem. Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG | Berufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Meter; Abstand; Sachverhalt; Fussgängerinsel; Berufungsklägers; Metern; Aussage; Überholmanöver; Sicherheits; Verbindung; Urteil; Geschwindigkeit; Sicherheitslinie; Verfahren; Fahrbahn; Busse; Vollbremsung; Sekunde; Berechnung; Sachverhalts; Plessur; Regionalgericht; Bahnunterführung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 II 217 (2C_985/2015) | Regeste Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 49a KG ; Art. 7 EMRK ; Art. 2-6 SVKG ; Art. 5 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 lit. a und b der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; Voraussetzung und Missbräuchlichkeit einer Kosten-Preis-Schere; gesetzliche Grundlage; Kriterien und Bemessung der Sanktionierung. Missbräuchlichkeit einer Kosten-Preis-Schere (E. 5): strukturelle Voraussetzungen einer Kosten-Preis-Schere (E. 5.2); wettbewerbsrelevantes Verhalten ist die unzureichende Marge (E. 5.3), die mit einem Kosten-Preis-Vergleich beim marktbeherrschenden Unternehmen zu eruieren ist (E. 5.4); Nachweis einer missbräuchlichen Kosten-Preis-Schere (E. 5.5); zeitliche Dimension des Kosten-Preis-Vergleichs (E. 5.7). | Preis; Unternehmen; Beschwerdeführerinnen; Verhalten; Wettbewerb; Markt; Kosten-Preis-Schere; Recht; Swisscom; Wettbewerbs; Vorinstanz; Verhaltens; Urteil; Unternehmens; Randnr; Verhaltensweise; Sanktion; Schweiz; Vorleistung; Internet; Endkunden; Behinderung; Gewinn |
143 II 297 (2C_180/2014) | Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1-4, Art. 49a Abs. 1 KG; Art. 5 Abs. 1, Art. 96 BV; Art. 7 EMRK; Art. 23 Abs. 1 und 2 FHA; grundsätzlich erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung von Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG; Abreden, die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführt und nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig sind, unterliegen der Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG. Grundlagen des Auswirkungsprinzips nach Art. 2 Abs. 2 KG und dessen völkerrechtliche Zulässigkeit (E. 3 und 8). Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem Markt: Auslegung und Inhalt des Begriffs "Erheblichkeit"; Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen danach grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG (E. 5.1-5.3). Auslegung des Begriffs "Beeinträchtigung"; es genügt, dass Abreden den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können (E. 5.4). Auslegung von Art. 5 Abs. 4 KG und dessen Anwendung auf den Sachverhalt. In casu liegt eine vertikale Vertriebs-Wettbewerbsabrede mit einem absoluten Gebietsschutz i.S. von Art. 5 Abs. 4 KG vor (E. 6). Eine Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gelingt nicht (E. 7). Sanktionierung nach Art. 49a KG: Die Passage "unzulässige Abreden nach Artikel 5 Absätze 3 und 4" in Art. 49a Abs. 1 KG verweist auf die in den beiden Absätzen aufgeführten Abreden (Bezugnahme auf den Abredetyp; E. 9.4). Art. 49a Abs. 1 KG verletzt Art. 7 EMRK nicht (E. 9.3 und 9.5). Sanktionierung in casu (E. 9.6 und 9.7). | Wettbewerb; Abrede; Wettbewerbs; Kartell; Abreden; Recht; Kartellrecht; Gebiet; Schweiz; Markt; Vertrieb; Auslegung; Sanktion; Erheblichkeit; Kartellgesetz; Vertrag; Verhalten; Folgend:; Unternehmen; Völkerrecht; Bezug; Botschaft; Vorinstanz; Wettbewerbsrecht; ZÄCH; Vertrags |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2021.229 | Kanton; Kantons; Kammer; Ausstand; Graubünden; Kantonsgericht; Gesuch; Kantonsgerichts; Gesuchsteller; Ausstandsgesuch; Eingabe; Berufungsgericht; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Beschwerdeinstanz; Gericht; Filter; Beurteilung; Gesuchstellers; Bundesstrafgerichts; Urteile; Tribunal; Berufungsgerichts; Verfügung; Antrag; Behandlung; ändigkeitshalber |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz | 1996 |